452  Oeffentliche  Wege.

sich  nach  wie  vor  frei  geltend  machen  kann,  als  wäre
der  nichtige  Vertrag  gar  nie  geschlossen  worden.

Zu  2)  Der  in  Bezug  auf  die  Abtretung  der
streitigen  Grundfläche  an  die  Stadtgemeinde  abgeschlossene
  Tauschvertrag  ist  nachmals  durch  gerichtliches
  Urtheil  für  nichtig  erklärt  worden.  Hieraus
folgt,  daß  dieser  Vertrag  als  gar  nicht  zu  Stande
gekommen  aller  seiner  rechtlichen  Wirkungen  entkleidet
  werden  muß.  Wenn  auch  der  Kläger  scheinbar
in  die  Abtretung  eingewilligt  hat,  so  war  doch  dieser
Wille  keineswegs  ein  für  sich  selbstständiger  und  unbedingter
  und  enthält  doch  der  ganze  Tauschvertrag
eine  einheitliche  Willenserklärung  des  Klägers,  welche
nun  von  der  Beklagten  nicht  auseinandergerissen
werden  darf.  Der  Kläger  war  zur  Abtretung  nur
gegen  ein  bestimmtes  Aequivalent  bereit.  Fehlte  es
darum  an  der  Willensübereinstimmung  bezüglich  der
Gegenlelstung,  so  ist  auch  über  die  Abtretung  ein
Vertrag  nicht  zu  Stande  gekommen,  lag  überhaupt
kein  AbtretungSwille  auf  Seiten  des  Klägers  vor.
Die  beklagte  Stadtgemeinde  ist  darum  nicht  in  der
Lage,  zu  ihrer  Rechtsvertheidigung  sich  darauf  berufen
  zu  können,  daß  der  neue  Zustand  der  Dinge  mit
dem  Willen  des  Klägers  geschaffen  worden  sei,  und
der  letztere  die  Umwandlung  seines  Eigenthums  in
eine  öffentliche  Straße  vor  seinen  Augen  ruhig  habe
geschehen  lassen.

Folge  davon  ist,  daß  der  status  quo  ante
fortbesteht,  wenn  auch  faktisch  die  in  dem  nichtigen
Vertrage  abgetretene  Fläche  bereits  einen  Theil  der
öffentlichen  Straße  bildet.

Der  Vertrag  war,  weil  nichtig,  nicht  un  Stande,
eine  Aenderung  der  Eigenthumsverhältnisse  herbeizuführen.
  Mit  dem  obligatorischen  Tauschvertrage  ist
auch  der  dingliche  Eigenthumsübertragungsvertrag,
dessen  Form  die  Tradition  ist,  nichtig  7).

*)  Igk.  ledoch  über  die  Wirkung  der  Tradition  auf