Oeffentliche  Wege.  453

Dies  gilt  nach  allgemeinen  Grundsätzen,  wenn
es  sich  um  einen  Vertrag  zwischen  Privaten  handelt.
Es  ist  kein  innerer  Grund  ersichtlich,  weshalb  der
Umstand  eine  abweichende  Entscheidung  herbeiführen
sollte,  daß  ein  Privater  mit  einer  Stadtgemeinde
kontrahirte.  «

Klägerhatalso-feinEigenthnmsrechtanfraglicher
  Fläche  nicht  verloren.  "

I.  Selbst  angenommen,  daß  die  Thatsache
der  öffentlichen  Benützung  einer  Fläche  genügend
wäre,  um  nach  den  Bestimmungen  des  römischen
Rechtes  dieselbe  als  außer  dem  Verkehre  stehend
erscheinen  zu  lassen,  so  liegt  hierin  noch  keineswegs,
daß  ein  Privateigenthum  an  ihr  nicht  mehr  bestehe
  und  das  vorher  bestandene  untergegangen  sei,
vielmehr  ist  es  recht  wohl  denkbar,  daß  die  außer
dem  Verkehre  stehende  Sache  in  jemandes  Eigenthum
  sich  befindet.

Vgl.  Erkenntniß  des  Appellationsgerichts  Passau
vom  27.  Februar  1872,  mitgetheilt  in  Hauser's
„Zeitschrift  für  Reichs=  und  Landesrecht“  Band  II
Seite  259.

Dabei  ist  es  gleichgiltig,  ob  der  Kläger  oder
die  beklagte  Stadtgemeinde  Eigenthümer  der  in  vorwürfigem
  Falle  strittigen  Fläche  ist.  Das  Eine  wie
das  Andere  kann  der  Fall  sein,  ohne  daß  dadurch
der  Begriff  einer  res  ektra  commercium,  wie  ihn
daß  römische  Recht  in  seinen  Quellen  kennt,  aufgehoben
  ist.

Es  wäre  eine  vollkommen  ungerechtfertigte  Erweiterung
  der  für  die  res  extra  commercium  von
den  QOuellen  gewollten  Anomalie,  anzunehmen,  daß

Grund  eines  gesetzlich  nicht  unstatthaften,  aber  wegen
materiellen  Mangels  beseitigten  an  sich  den  Eigenthumsübergang
  zu  vermitteln  geeigneten  Rechtsgeschäftes
  Puchta  Pand.  F.  148  u.  312;  Seuffert,
Pand.  F.  132.  A.  d.  R.