454  Oeffentliche  Wege.

dieselben  in  niemands  Eigenthum  stehen  könnten,
und  mit  der  bestimmungömäßigen  öffentlichen  Benützung
  einer  Sache  ein  Privateigenthum  hieran
unverträglich  sei.

Windscheid  kennzeichnet  a.  a.  O.  das  Wesen
der  Extracommercialität  dahin,  daß  an  den  bestimmungsgemäß
  dem  gemeinen  -Gebrauche  dienenden
Sachen,  insolange  diese  ihre  öffentliche  Bestimmung
dauert,  nicht  Rechte  nach  den  für  andere  Sachen
geltenden  Grundsätzen  erworben  werden  können,  während
  dieselben  durchaus  nicht  unfähig  seien,  in  jemands
  Eigenthum  zu  stehen.  Die  Gründe,  worauf
Windscheid  diesen  Sat  stützt,  sind  durchaus  den
Quellen  entnommen  und  meines  Erachtens  so  durchschlagend,
  daß  die  gegentheilige  Ansicht  nicht  wohl
richtig  sein  kann.  ·

«SchonderbeiUlpianXlXxdegebeneVegriff
  des  commercium  weist  darauf  hin,  daß  es
sich  hier  lediglich  um  das  emendi  vendendique
invicem  jus,  keineswegs  aber  um  das  dominium
handelt.  Das  Gleiche  besagt  1.  34  S.  1  D.  de
contr.  empt.  18.  1,  wenn  es  auch  ökonomisch
richtig  ist,  daß  das  jus  vendendi  den  wichtigsten
Theil  des  Eigenthumörechtes  ausmacht.

Ferner  wird  l.  1  S.  2  D.  quae  res  pign.  20.  2
die  res  litigiosa,  welche  gewiß  (wenn  auch  streitig
in  wessen)  in  jemands  Eigenthum  steht,  gleichfalls
als  „res  cujus  commercium  non  est“  bezeichnet.
Einen  weiteren  Beweis  dafür,  daß  zwischen  der
Fähigkeit  zu  Elgenthum  und  der  Fähigkeit  zum  Verkehre
  unterschieden  werden  muß,  bietet  die  römische
Formel  der  Interdiktion  des  Verschwenders  in  der
kopulativen  Nebeneinanderstellung  der  Worte  res  für
Eigenthumsrecht  und  commercium  dar.  „Ob  eam
rem  tibi  ea  re  commercia  que  interdico.“  Paulus
  receptae  sententiae.  III.  4a  S.  7.  ç

UI.Ebensowenig  enthalten  die  Quellen  eine