Oeffentliche  Wege.  455

Bestimmung,  wonach  derjenige,  welcher  sich  durch
die  öffentliche  Benützung  seines  Privateigenthums
beschwert  fühlt,  auf  die  Entschädigungsklage  beschränkt
wäre.

L.  3  pr.  D.  de  via  publica  et  itinere  publico
  reliciendo  43.  11  steht  dem  nicht  entgegen.
Es  heißt  dort:  „Si  in  agrum  vicini  viam  publicam
  quis  rejecerit:  tantum  in  eum  viae  rejectae
(recebtae)  actio  dabitur,  qduanti  ejus  interest,
cujus  fundo  injuria  irrogata  est.“  Wenn  es  hienach
  auch  richtig  ist,  daß  das  römische  Recht,  wie
das  heutige  gemeine  Recht,  gegen  denjenigen,  der
durch  immerwährendes  Gehen  ein  Stück  von  dem
anstoßenden  privaten  Grundbesitze  zum  Wege  zieht,
nur  eine  Entschädigungsklage  gewähren,  so  darf  doch
hieraus  keine  Folgerung  für  die  Bedeutung  der
Extracommercialität  gezogen  werden.  Auch  mit  der
Eigenthumsklage  könnte  in  jenem  Falle  nur  Entschädigung
  verlangt  werden.  Indeß  liegt  dort  keine
Vorenthaltung  und  keine  Störung  von  dauerndem
Charakter  nach  Ansicht  der  Quellen  vor  und  darum
versagen  sie  die  Eigenthumsklage.  Anders,  wenn
wie  hier  eine  Stadtgemeinde  ein  Stück  an  die  Straße
grenzenden  Privatbodens  auf  Grund  eines  nichtigen
Vertrages  zur  Straße  gezogen  hat.  Der  Unterschied
zwischen  beiden  Fällen  liegt  darin,  daß  wohl  im
zweiten,  nicht  aber  im  ersten  Falle  eine  fortdauernde
Beeinträchtigung  des  klägerischen  Eigenthums  von
Seiten  des  Beklagten  unterhalten  wird.  Der  Gehende
beschädigt  zwar,  allein  er  verletzt  das  klägerische
Eigenthum  nur,  solange  er  geht  und  nimmt  an  der
Fortdauer  dieses  Zustandes  keinen  Antheil.  Der
Gehende  verneint  auch  das  klägerische  Elgenthum
nicht,  wenn  er  dasselbe  auch  durch  sein  Gehen  „vorübergehend“
  beschädigt  hat.  Die  Stadtgemeinde
hingegen  hat  die  öffentliche  Benützung  der  fraglichen
Fläche  durch  ihre  Autorität  herbeigeführt  und  schützt