456  Oeffentliche  Wege.

sie  mit  derselben  fortwährend.  Sie  beschädigt  dadurch
  nicht  allein  den  Kläger  in  seinem  Eigenthum,
sondern  erscheint  zugleich  als  Urheberin  einer  dauernden
  Beeinträchtigung  desselben.

Eine  ähnliche  Unterscheidung  liegt  dem  Erkenntnisse
  des  obersten  Gerichtshofes  München  vom
30.  Mai  1874,  mitgetheilt  Band  39  Seite  219
dieser  Blätter,  zu  Grunde.

IV.  Ist  es  schon  nach  römischem  Rechte  nicht
richtig,  daß  die  Thatsache  der  öffentlichen  Benützung
einer  Grundfläche  diese  zum  Verkehre  unfähig  mache,
und  der  bestimmungemäßige  öffentliche  Gebrauch
derselben  den  Untergang  des  seither  daran  haftenden
Privateigenthums  herbeiführe,  so  stehen  einer  solchen
Annahme  für  das  heutige  bayerische  Recht  die  Bestimmungen
  der  bayerischen  Verfassungsurkunde  und
des  Zwangsenteignungögesetzes  schnurstracks  entgegen,
wovon  erstere  in  Tit.  IV  §.  8  Nr.  4  jedem  Bürger
  die  Freiheit  seines  Eigenthums  garantirt,  letzteres
  in  ausschließender  Weise  die  Fälle  der  Enteignung
  aufzählt  und  für  dieselben  ein  genau  geregeltes
  besonderes  Verfahren  vorschreibt,  ohne  welches
das  Eigenthum  im  öffentlichen  Interesse  nicht  aufgehoben
  oder  beschränkt  werden  kann.  -

Wollte  man  annehmen,  daß  in  vorwürfigem
Falle  die  Beklagte  nicht  zur  Wiederherstellung  des
früheren  Zustandes,  sondern  blos  zur  Entschädigung
verpflichtet  wäre,  so  hätten  sich  die  bezeichneten  Bestimmungen
  der  Gesetzgebung  als  illusorisch  erwiesen.
Obgleich  keiner  der  im  Gesetze  aufgeführten  Fälle
gegeben  ist,  in  welchen  ein  Privater  zur  Abtretung
seines  Eigenthums  gegen  Entschädigung  gezwungen
werden  kann,  wäre  es  der  beklagten  Stadtgem  einde
dem  Kläger  gegenüber  doch  gelungen,  de  kacto  eine
de  jure  unanfechtbare  Enteignung  durchzuführen.

Insoweit  vielmehr  nach  dem  heutigen  gemeinen
Rechte  die  Extracommercialität  einer  Grundfläche  als