Oeffentliche  Wege.  457

eine  Beschränkung  des  Privateigenthums  hieran  erscheint,
  sind  die  gemeinrechtlichen  Vorschriften  als
durch  das  neue  bayerische  Verfassungsrecht  aufgehoben
zu  erachten.

V.  Die  hier  vertretene  Anschauung  liegt  meines
Erachtens  auch  einem  Aufsatze  zu  Grunde,  welcher
über  die  Rechtsverhältuisse  der  öffentlichen  Wege  in
den  Blättern  für  administrative  Praxis  Band  24
Seite  39  erschienen  ist.

Dort  wurde  nämlich  erst  in  neuester  Zeit  ausgeführt,
  daß  die  einfache  Behauptung  des  mit  der
Eigenthums5klage  belangten  Beklagten,  es  liege  ein
öffentlicher  Weg  vor,  keineswegs,  wie  eine  Erörterung
  der  beregten  Frage  in  der  Zeitschrift  des  Anwaltvereines
  Band  13  Seite  181  annehme,  die  sofortige
  Klageabweisung  zur  Folge  habe,  vielmehr  eine
präjudizielle  Vorfrage  im  Sinne  des  Art.  190  der
Prozeßordnung  betreffe  und  von  dem  Beklagten  durch
Hervorrufung  eines  von  der  Gemeinde  oder  dem
Staate  zu  erlassenden  Beschlusses,  daß  ein  öffentlicher
  Weg  vorliege,  zu  beweisen  sei.  Falle  dieser
Beschluß  zu  Ungunsten  des  Beklagten  aus,  so  unterliege
  derselbe,  wenn  er  nicht  noch  eventuelle  privatrechtliche
  Vertheidigungögründe  für  sich  hätte.  Falle
derselbe  zu  Gunsten  des  Beklagten  aus,  so  sei  die
erhobene  Klage  zwar  abzuweisen,  aber  alsdann  möge
der  unterlegene  Kläger  gegen  die  Gemeinde  oder  den
Staat  klagen,  und  in  diesem  Prozesse  sei  eß  zu  entscheiden,
  ob  dem  Staate,  beziehungöweise  der  Gemeinde
  das  behauptete  Recht  zustehe.  Diese  Frage
gehöre  aber  offenbar  zur  Kompetenz  der  Gerichte.
„Demn  kein  Privater  muß  sich  sein  Eigenthum  entziehen
  oder  mit  einer  Servitut  beschweren  lassen,
ohne  daß  daß  Zwangbenteignungsverfahren  gegen
ihn  durchgeführt  wird.  Ein  Beschluß  der  Verwallung5behörde,
  daß  ein  bestimmter  Weg  als  öffentlicher
  Weg  nothwendig  sei,  benimmt  dem  Privatrecht
  des  Grundbesitzers  nicht  das  Mindeste,  ver-