458  Ueber  Eintrag  einer  Dispos.-Beschränkung.

anlaßt  vielmehr  nur  die  nöthigenfalls  zwangsweise
durchzuführende  Erwerbung.“

Offenbar  muß  das  Gleiche  von  einem  Beschlusse
gelten,  der  dahin  geht,  daß  ein  bestimmter  Weg  ein
öffentlicher  Weg  sei.  -

Ungefähr  in  gleichem  Sinne  hat  sich  auch
Standinger  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
Band  35  Seite  371  ff.  ausgesprochen.

Der  oberste  Gerichtshof  selbst  hat  sich  in  den
Gründen  eines  früheren  Erkenntnisses  des  Kompetenzkonfliktsenates
  vom  23.  Januar  1873  (Reg.-Blatt
Seite  913)  von  dieser  nach  meinem  Dafürhalten
allein  richtigen  Ansicht  leiten  lassen.  Dortselbst  finden
  sich  die  wohl  in  unvereinbarem  Widerspruche
mit  der  den  Gegenstand  dieser  Erörterung  bildenden
neuerlichen  Entscheidung  stehenden  Worte:  „In  allen
Fällen,  in  welchen  das  Zwangsenteignungsgesetz  entweder
  nicht  anwendbar  erscheint  oder  nicht  zur  Anwendung
  gebracht  wurde,  sind  die  Gerichte  ausnahmslos
  berufen,  daß  Privateigenthum  zu  schützen  und
dessen  unberechtigte  Entziehung  zu  repariren;  der
richterliche  Schutz  des  Eigenthums  aber  wäre
bedeutungslos,  wenn  die  vollzogene  Thatsache
  der  Verwendung  eines  im  Privateigenthum
  befindlichen  Grundstückes  zum
öffentlichen  Wege  genügen  würde,  den  Anspruch
  auf  Besitz  und  Benützung  desselb  en
aus  zuschließen.“  F.  E.

Mittheilungen  aus  der  bezirksgerichtlichen  Praris.
Welches  Verfahren  ist  vom  Hypothekenamte  zu  beobachten,
wenn  an  dem  nämlichen  Tage  bezüglich  desselben  Anwesens
einerseits  ein  Kaufvertrag,  andererseits  eine  Anmeldung  auf  Eintrag

  einer  Dispositi  "  kung  in  den  Einlauf  gelangt  77)

Am  18.  Mai  1874  verkaufte  laut  notariellen

*)  Mittheilungen  othekenamtlicher  Entscheidungen  in
1  Mitchen  gen  der  Redaktion  sehr  erwünscht.