Ueber  Eintrag  einer  Dispos.-Beschränkung.  459

Kaufvertrages  die  Gütlerstochter  Ursula  Sp.  ein
ihr  eigenthümlich  gehöriges  Anwesen  in  München  an
einen  gewissen  Konrad  A.  und  gelangte  die  Urkunde
zum  hypothekenamtlichen  Vollzuge  am  19.  Mai  in
den  stadtgerichtlichen  Einlauf.

Am  nämlichen  Tage  kam  eine  bezirksgerichtliche
Vorsichtsverfügung  in  Einlauf,  wonach  zur  Sicherstellung
  einer  Wechselforderung  des  Alois  M.  gegen
die  Anwesensbesitzerin  Ursula  Sp.  die  Eintragung
eines  Belastungs=  und  Veräußerungsverbotes  auf
dem  obengenannten  Anwesen  angeordnet  wurde.

Von  der  Ansicht  ausgehend,  daß  Käufer  A.  und
Gläubiger  M.  dadurch,  daß  der  erwähnte  Kaufvertrag
  und  die  bezeichnete  Vorsichtsverfügung  an  dem
nämlichen  Tage  in  den  Gerichtseinlauf  kamen,  einerseits
  gleiche  Ansprüche  auf  Eintrag  ihrer  Rechte  in
das  Hypothekenbuch  erlangt  haben,  andererseits  jedoch
  eine  Dispositionsbeschränkung  das  Recht  eines
neuen  Erwerbers  auf  förmlichen  Eintrag  im  Hypothekenbuche
  wieder  ausschließe,  has  das  k.  Stadtgericht
München  l/J.  am  19.  Mai  auf  Grund  der  Vorsichtsverfügung
  Belastungs=  und  Veräußerungsverbot
im  Hyp.-B.  eingetragen  und  zugleich  den  Conrad
A.  als  Besitzer  des  Anwesens  vorgemerkt,  wogegen
A.  Beschwerde  mit  dem  Antrage  erhoben  hat,  die
Dispositionsbeschränkung  zu  löschen  und  das  Anwesen
definitiv  auf  ihn  umzuschreiben.

Das  k.  Bezirksgericht  München  I/J.  erachtete
durch  Erkenntniß  v.  21.  Juli  1874  diese  Beschwerde
für  nicht  begründet  und  mottvirte  seine  Entscheidung
wie  folgt:  ·

.  A.  geht  vor  Allem  von  der  Anschauung  aus,
er  habe  durch  den  Kaufvertrag  vom  18.  Mai  schon
an  diesem  Tage  das  Eigenthum  an  dem  Anwesen
erworben  und  es  sei  deßwegen  am  19.  Mai  unzulässig
  gewesen,  das  Anwesen  mit  einer  Dispositionsbeschränkung
  wegen  einer  Schuld  der  Vorbesitzerin