460  Ueber  Eintrag  einer  Dispos.-Beschränkung.

Ursula  Sp.  zu  belasten.  Allein  ganz  abgesehen  davon,
daß  nach  der  Münchener  Grundbuchsordnung  das
Eigenthum  an  Immobilien  erst  mit  dem  Eintrage  in
daß  Grundbuch  erlangt  wird,  der  Beschwerdeführer
A.  sohin  am  18.  Mai  noch  keineswegs  Eigenthümer
des  Anwesens  geworden  ist,  so  ist  für  die  Frage,
ob  der  von  A.  beantragte  Eintrag  in  das  Hyp.-B.
noch  geschehen  konnte,  vermöge  des  unser  Hypothekenwesen
  beherrschenden  Prinzips  der  Oeffentlichkeit  des
Hyp.-B.,  der  Stand  des  Hyp.-B.  zur  Zeit  des  Antrages
  maßgebend.  §§.  25  u.  26  des  Hyp.-Ges.

Da  erst  unterm  19.  Mai  die  Unschreibung
des  Anwesens  auf  den  Beschwerdeführer  nachgesucht,
am  gleichen  Tage  aber  um  Eintrag  einer  Dispositionsbeschränkung
  wegen  einer  Schuld  der  am  19.  Mai
noch  als  Anwesensbesitzerin  im  Hyp.-B.  eingetragenen
  Ursula  Sp.  gebeten  wurde,  und  bei  Einlauf
des  letzterwähnten  Antrages  die  Berichtigung  des
Besitztitels  auf  A.  noch  nicht  stattgefunden  hatte,
so  lagen  dem  Hypothenamte  zwei  kollidirende  Anträge
  vor,  von  denen  keiner  den  Vorrang  vor  dem
anderen  zu  beanspruchen  hatte,  weil  beide  an  dem
nämlichen  Tage  in  den  Gerichtseinlauf  gekommen  waren.
Wenn  nun  das  Hypothekenamt  das  Belastungs=  und
Veräußerungsverbot  einschrieb  und  den  neuen  Käufer
im  Hyp.-B.  nur  vormerkte,  so  kann  sich  der  letztere
hiegegen  nicht  beschweren,  da  hiemit  seine  Rechtszuständigkeiten
  gewahrt  sind  und  die  endgiltige  Austragung
  der  kollidirenden  Rechte  dem  ordentlichen
Rechtswege  vorbehalten  ist.  Die  angefochtene  hypothekenamtliche
  Verfügung  entspricht  vollständig  dem
Geiste  des  Hyp.-Ges.  und  namentlich  der  Vorschrift
des  §.  23,  dessen  Anwendung  auf  vorliegenden  Fall
A.  allerdings  als  unzulässig  erkärt,  iedoch  nicht  mit
Grund.  Allerdings  spricht  der  §.  23  in  seinem
Abs.  2—4  nur  von  dein  Range  mehrerer  Hypothekforderungen,
  bezüglich  deren  angeordnet  ist,  daß  die