Ueber  Eintrag  einer  Dispos.-Beschränkung.  461

an  dem  nämlichen  Tage  eingetragenen  und  zur  Eintragung
  angemeldeten  Forderungen  regelmäßig  gleichen
  Rang  haben  sollen;  gleichwohl  kann  die  Anwendbarkeit
  dieser  Gesetzes  bestimmung  auf  andere
Hyp.-B.-Einträge  und  namentlich  auf  solche  der
II.  Rubrik  nicht  bezweifelt  werden.

Der  Abs.  1  des  F.  23,  der  ganz  allgemein
von  Hyp.-B.-Einträgen  handelt,  schreibt  vor,  daß
Tag,  Monat  und  Jahr  des  Eintrages  beizusetzen
sei,  ohne  auch  der  Stunde  zu  erwähnen,  und  gibt
dadurch  zu  erkennen,  daß,  was  auch  dem  sonstigen
Rechtsleben  und  praktischen  Bedürfnisse  entspricht,
kleinere  Zeitabschnitte  als  Tage  nicht  in  Betracht
kommen  sollen,  so  zwar,  daß  alle  an  einem  und
demselben  Kalendertage  gemachten  Einträge  als  gleichzeitig
  erfolgte  anzusehen  sind.  Es  ist  daher  der  Ausspruch
  in  Abs.  2  des  §.  23  nur  die  Folgerung  aus
Abs.  1  und  wenn  diese  Folgerung  für  Einträge  in
der  III.  Rubrik  des  Hyp.-B.  ausdrücklich  gezogen
wird,  so  ergibt  sich  doch  mit  Nothwendigkeit  das
gleiche  Prinzip  auch  für  Einträge  anderer  Art.

Deßgleichen  muß  aber  auch  angenommen  werden,
  daß  Anmeldungen  zu  Hyp.-B.-Einträgen  anderer
Art  in  der  nämlichen  Weise  zu  behandeln  sind,  wie
Anmeldungen  zum  Eintrage  von  Hypothekforderungen
in  der  III.  Rubrik,  da  derselbe  Grund  für  alle  Arten
von  Anmeldungen  spricht,  nämlich  die  Schwierigkeit
der  Konstatirung  des  Einlaufes  nach  Stunden  oder
nach  kürgeren  Zeitabschnitten.

Es  kann  nun  zwar  nicht  verkannt  werden,  daß
die  Kollision  verschiedener  an  Einem  Tage  eingelaufener
  Anträge  nicht  so  leicht  endgültig  gelöst  werden
kann,  als  dies  der  §.  23  Abs.  2—4  bezüglich  der
Anmeldungen  zu  Hypotheken  in  der  III.  Rubrik  thut,
daß  vielmehr  die  Entscheidung  im  Rechtöwege  erhebliche
  Schwierigkeiten  bieten  kann;  allein  für  das
Hypothekenamt  ist  ein  anderer  Ausweg  nicht  zu  fin-