462  Ueber  Eintrag  einer  Diopos.-Beschränkung.

den,  als  die  an  dem  nämlichen  Kalendertage  eingelaufenen
  Anmeldungen  zu  Hypotheken-Buchs-Einträgen
  jeder  Art  als  gleichzeitig  zu  behandeln  und
keiner  den  Vorrang  von  der  anderen  einzuräumen.

Nachschrift  der  Redaktion.  Wir  halten
wenigstens  die  Motive  zu  dieser  Entscheidung  nicht
für  gelungen.  Abgesehen  von  dem  Widerspruche,
der  darin  liegt,  daß  allen  Anmeldungen  desselben
Tages  gleiche  Rechte  zugestanden  werden,  während
andererseits  die  Dispositionsbeschränkung  förmlich  eingetragen,
  der  Erwerb  des  Käufers  jedoch  lediglich
vorgemerkt  wmurde,  so  ist  der  S.  23  des  Hyp.-Ges.
wohl  ohne  Grund  als  Entscheidungsquelle  angerufen
worden.  Der  Abs.  1  dieses  §.  enthält  nur  die  formelle
  Vorschrift,  daß  jedem  Eintrage  in  das  Hypothekenbuch
  (S.  22)  Tag,  Monat  und  Jahr,  an
welchem  derselbe  geschehen,  beigesetzt  werden  müsse,
ohne  irgend  eine  materielle  Entscheidung  bezüglich
der  Priorität  der  Zeit  nach  zu  treffen.  Erst  der
Abs.  2  enthält  eine  solche  Bestimmung  bezüglich  der
Hypotheken,  wonach  nur  der  Zeitabschnitt  von  einem
Tage  als  ungetheilt  in  Betracht  kommt.

Was  von  Hypotheken  gilt,  ist  auf  andere  Rechte
nicht  ohne  Weiteres  übertragbar.  Bezüglich  anderer
Rechte  handelt  es  sich  nicht  um  Bemessung  ihrer
Geltung  nach  gewissen  Zeitabschnitten,  sondern  um
Bemessung  ihrer  materiell-rechtlichen  Wirkung  nach
der  Zeit  ihrer  gegenseitigen  Entstehung  Eine  Dispositionsbeschränkung
  kann  dann  nicht  mehr  eingetragen
  werden,  wenn  dem  Hypothekenamte  zur  Zeit
des  Ansinnens  de5  Eintrages  bereits  voller  Beweis
darüber  vorgelegt  ist,  daß  der  in  Anspruch  genommene
  Schuldner  nicht  mehr  Eigenthümer  ist.  Das
Hypothekenamt  müßte  daher  das  Rechtsverhältniß
des  neuen  Erwerbers  gegenüber  der  Berechtigung
des  Glänbigers,  soweit  es  sich  um  den  Eintrag  der