Ehefräul.  Geschäftshaftung.  463

gerichtlichen  Dispositionsbeschränkung  —  hier  Veräußerungs=
  und  Belastungsverbot  —  handelt,  einer
rechtlichen  Prüfung  unterstellen,  d.  h.  in  Erwägung
ziehen,  ob  für  den  Eintrag  der  Beschränkung  nach
der  ihm  vorliegenden  Sachlage  noch  die  rechtlichen
Voraussetzungen  gegeben  seien,  ohne  alle  Beirrung
durch  §.  23  des  Hypoth.-Ges.  und  ohne  Rücksicht
auf  die  Grundsätze  über  die  Oeffentlichkeit  des  Hyp.=Buches,
  deren  Anwendung  aus  naheliegenden  Gründen
  (es  fehlt  vor  Allem  an  einer  Handlung,  vorgenommen
  im  Vertrauen  auf  die  Buchseinträge)
hier  gar  nicht  in  Frage  stehen  kann.  In  dieser
Richtung  glauben  wir  übrigens,  daß  von  den  Bestimmungen
  der  Münchener  Grundbuchsordnung  gar
nicht  hätte  abgesehen  werden  können,  da  sich  nach
dieser  die  zu  lösende  Frage  zunächst  entscheidet.

Emscheidungen  des  obersten  Gerichtshoses  für
Gayern  rechts  des  Rheines.

Mithaftung  der  Ehefrau  für  Geschäftsschulden  nach  Ansbacher
  Recht.

Hierüber  enthalten  die  Motive  eineb  oberstrichterlichen
  Ausspruches  Folgendes:  '

Nach  Ansbacher  Provinzialrechte  haftet  die  Frau
für  Geschäftsschulden  des  Mannes,  wenn  sie  mit
diesem  „in  einem  gemeinen  Gewerb,  zu  offenem
Kram-Laden  und  Markt,  oder  in  einer  öffentlichen
Wirthschaft  gesessen,  da  sie  pro  socia  et  correa
debendi  —  billig  zu  halten.“  Allerdings  also
wird  zur  Mithaftung  der  Ehefrau  nicht  etwa  erfordert,
  daß  Mann  und  Frau  gemäß  Vertrages
ein  Handelsgewerbe  auf  gemeinschaftlich  en  Ge-