464  Ehefräul.  Geschäftshaftung.

winn  und  Verlust  betreiben,  welchen  Falles  jene
Mithaftung  selbstverständlich  wäre,  sondern  es  wird
diese  schon  durch  eine  thatsächliche  Theilnahme
  am  Gewerbsbetriebe  begründet.  Allein
nicht  jede  solche  Theilnahme  reicht  aus,  die  Frau
für  Geschäftsschulden  des  Mamnes  mithaftbar  zu
machen;  es  wird  eine  derartige  Theilnahme  vorausgesetzt,
  daß  man  die  Frau  „als  so  cia  et  correadebendi“
  billig  halten  kann,  d.  i.  die  Frau
muß  dem  Publikum  als  am  Geschäfte  des  Mannes
theilnehmend,  als  Geschäftsgenossin  des  Mannes
äußerlich  erscheinen,  und  dieses  soll  nach  dem  Gesetze
  der  Fall  sein,  wenn  die  Frau  mit  dem  Manne
zu  offenem  Kramladen  und  Markt  oder  in  einer
öffentlichen  Wirthschaft  gesessen  ist.  Der  Ausdruck
„zu  offenem  Kramladen  sitzen“  aber  bezeichnet  ein
andauerndes  Verhältniß,  eine  wenn  auch  nicht  stetige
oder  tägliche,  so  doch  regelmäßige,  gewöhnliche  Theilnahme
  am  Geschäftsbetriebe.  Von  einer  Frau,  welche
hie  und  da  einmal,  oder,  wenn  auch  öfter,  so  dieses
doch  nur  ausnahmsweise  und  nur  aus  besonderen
Anlässen  im  Laden  verkaufend  und  haudelnd  gesehen
wird,  kann  man,  da  —  Preuß.  Ldr.  Thl.  II  Tit.  1
S.  174  —  die  Frau  schuldig  ist,  dem  Manne  in
allen  Fällen  nach  Kräften  Beistand  zu  leisten,  nicht
„billig  halten,  daß  sie  „Socia“  des  Mannes  sei,
daß  sie  zu  offenem  Kramladen  „sihze“  *).

OAGErk.  v.  28.  Juni  1872  RNr.  30.

*)  Die  Anwenbbarkeit  dieser  Sätze  erstreckt  sich  auch  auf.
andere  Partikular-Rechte  gleichen  Betreffs.

akl.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke
nchale  ci  tichohe  unern  ODruck  von  Junge  &amp;  Sohn.