
XXX Spystematisches Register. 
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Zustellungen in Gemäßheit des Art. 197 d. Proz. Ordn. 
wenn die Gemeinde selbst E ist 
Zustellung der Klagen, deren Wirku 337 
Zustellungsbevollmächigter, ’- des Gegriies eui 
andere Personen, „ 295 
Zwangeversteigerung I. Subhasiation. 
Zweigverein s. Johanniverein. 
Systematisches Begister. 
I. Civilprozeß. 
A. Prozeßordnung vom 29. April 1869. 
Art. 1. Zuständigkeit für Forderungen aus einem zur Zeit 
der Klagestellung gelösten Dienstverhältnisse. 65. Zuständigkeit der 
Serichte für Eutschädigungsansprüche wegen Triftens, welche auf 
brund privatrechtlichen Titels (Festsetzung der Entschädigung durch 
erlährung) entstanden sind. 66. Die Zurückforderung von irr- 
ümlich geleistetem Localmalzaufschlag gehört vor die Gerichte. 154. 
aföndckeit der pfälzischen Gerichte ain Einleitung des Staats- 
Art. 1, 323, 330. Zuständigkeit * Gerichte für Klagen auf 
Ersatz der durch eine wissentlich salsche Anzeige veranlaßten Kosten. 
44. Verträge der Gemeinde mit Einzelnen über den Unterhalt von 
Gemeindeanstalten. Rechniche“ Natur der deßfallsigen auf ein Be- 
siethum übernommenen Last. 5 
Art. 3. Kompetenz, wenn eine Forderung von 175 fl. in 
zwei Theilen eingeklagt worden ist. 264 
. 40. Wenn ein bei der gerichtlichen Verlautbarung eines 
austat n als Protokollführer betheiligter Accessist später bei 
Entscheidung eines Rechtsstreites über den Inhalt dieses Vertrages 
als Richter mizuwirken hat, so liegt hierin keine Behinderung. 265. 
Art. 79 Abs. 2. Wohnsitz der Abvekaten, um zur Vertretung 
bei einem Lerichte berecheigt zu sein. 5. 
Art. 1 Für die Hinterlegung beschlagnahmter G— 
der un E7 ** Gerichtsvollziehergebühren. unzulässig. 2 
„ 109. Kostenpunkt bei Theilungsklagen. 168. 
el. 105, mit 870. Ist bei einer gegen mehrere Gläubiger 
und den Schuldner erhobenen wäeinerihe eklage bei dem Unterlie- 
en der Beklagten auch- der Schuldner pro rata in die Prozeß- 
Aen l hrre1 
Ermächtigung des Anwalts, das Urtheil im Kosten- 
punkte 2E7 und im eigenen Namen in Vollzug setzen zu lassen. 81. 
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