
XXXII Systematisches Register. 
Art. 511. Wenn auch die Prozeßordnung keine auedrückliche 
Bestimmung dahin hat, daß das Bezirkogericht die nach diesem Art. 
an dasselbe gelangten Sachen auch dann behalten müsse, wenn der 
Einzelrichter mit Unrecht seine Unzuständigkeit angenommen hat, so 
ergibt sich doch dieses aus den Art. 11, 31 und 5½# von selbst. 312. 
Art. 586. Einreden gegen Besitzklagen. 8. 
Art. 687, 157. Verbindung mehrerer ————x- wenn auch 
verschiedener Personen, deren Wirkung. 177. 
heb 698, 226. Nequisite einer Klage= oder Berufungs-Er- 
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* 708. Augdehnung der Berufung auf nicht appellable 
mit der Sache im inneren Zusammenhange stehende Entscheidun- 
en 
Urt. 728. Beseitigung unnöthiger Eide. 9. 
Art. 759. Nichtigkeitsbeschwerde in Fachen der freiwilligen 
Gerichtebarkeit it Rücksicht auf Thl. II Tit. 2 SFP. 623—625 
preuß. Landr. 156. 
Art. 761 Ziff. 2. Res jmuleata und Voraussetzungen der Wie- 
deraufnahme deo Verfahrens. 276 
. 820. Zuständigkeit der Plenarversammlung des Oe##. 
auch # konnexe Punkie, 23. 
821. Nachweis aller zum Vollzuge erforderlichen That- 
sachen durch Urkunden im Volsirickungsesschren. 104. 
Art. 83 Voraussetzungen für die von den Gerichtsvoll- 
hiehern vooriuunehmenden Bollstreckungshandlungen. 266. 
Art. 840. Das Gantgericht ist nicht zuständig bei Wider- 
eruchsklagen in Betreff dem Gantschuldner abgepfändcter Mo- 
bilien. 483 
2m Berufungsfrist gegen Urtheile im Vollstreckungsver- 
sonn, 
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0 523SpaltungdesBekfahkenCundberUtthetls- 
källung in der Nichtung gegen den Gläubiger und Schuldner bei 
Widerspruchsklagen. 297 
Art. 874. Witderspruchoklage wegen gepfändeter Mobilien, an 
denen ein Dritter sich das Eigenthum vorbehalten hat. 201. 
Art Nachweis früheren Pfandrechtes bei der Anschließ- 
ung * eine vorgenommene Pfändung 45. 
953. Zuständigkeit für die Widerspruchsklage bei bestrit- 
zn ibe des Pfandobjekts. 58. 
rt. 966, 856. Bei Gericht deponirte Forderun abbeträgen sind nur 
Oehenser a einer Beschlagnahme, nicht aber von · 
Art. 967 und Reichsges. v. 21. Juni 1869, Beschlagnahme 
des Arbeits= und Diennkohne betr. LDauerndes Diensiverhältniß 
. 980. dier Art. schreibt tih 8 daß die rnies 
srnsanne. eegen den Drittschuldner gerichtet werden müssc. 2 
t. 1218. Beltreibung von Forderungen gegen den 
Drittschuldner. 83.