
2 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStE. 
§§. 73 bis 79 mehr, als er in der Ueberschrift ver- 
spricht, denn derselbe handelt dort nicht blos vom 
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, 
sondern auch von der Konkurrenz mehrerer durch 
Eine strafbare Handlung verletzter Strafgesetze und 
von dem Zusammenflusse mehrerer Strafarten; er 
trägt aber überdies seinem Grundgedanken, einer 
überall so weit möglich zu verhängenden Gesammt- 
strafe, und hiemit auch dem Interesse des Beschul- 
digten, durch die Bestimmung des 8. 79 insoferne 
noch weitere Rechnung, als hiernach die Grundsätze 
über materielle Konkurrenz in den S§. 74 — 78, 
welche von der Voraussetzung gleichzeitiger Abur- 
theilung mehrerer in demselben Verfahren zur Un- 
tersuchung gezogener Strafthaten ausgehen, unter 
gewissen Voraussetzungen und mit bestimmter Ein- 
schränkung auch auf den Fall ausgedehnt werden 
sollen, wenn gegen den Angeschuldigten schon ein 
Urtheil wegen anderweittger strafrechtlicher Verschuld= 
ung erlassen worden war. L 
Das RStGB. enthält kaum eine schwierigere 
Materie, welche ihre Wurzeln so weit in dem Bo- 
den des gesammten strafrechtlichen Gebietes verbrei- 
tet, zugleich aber auch einen erheblicheren Einfluß 
auf die Entscheidung des konkreten Straffalles zu 
äußern vermag und eine größere Zahl der einschnel- 
dendsten, zum Theil noch aus der früheren Straf- 
gesetzgebung herrüberragenden Kontroversen in ihrem 
Schooße birgt, als jene der Konkurrenz; es besteht 
in Folge dessen auch gerade hier in Ansehung weit- 
tragender Fundamentalmaxime eine bedeutende Mei- 
nungsverschiedenheit in Doktrin und Rechtsprechung, 
weßhalb eine nähere Darlegung und Begründung 
dieser ganzen Lehre an der Hand des Gesetzes im 
Hinblick auf seine Quellen und auf die bisherigen 
Resultate der Wissenschaft und Praxis durch ein- 
zelne Abhandlungen in möglichst gedrängter Kürze