
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 3 
und zwanglosen Fortsetzungen als ein zu weiterem 
Forschen und Prüfen anregender Versuch ihrer Auf- 
klärung der Tendenz und dem Raume dieser Blät- 
ter entsprechen möchte. — 
I. Bestrafungsprinzip bei Konkurrenz. 
Was zuvörderst das dem RStGB. bezüglich 
der Konkurrenz mehrerer gleichzeitig zur Aburtheil- 
ung, beziehungsweise zur Gesammtbestrafung kom- 
mender Uebelthaten zu Grunde liegende Bestraf- 
ungsprinzip anbelangt, so hat die Theorie bis- 
her drei solcher Hauptprinzipe aufgestellt, und zwar 
a) das der Absorption: poena major absor- 
bet minorem, 
b) das der Kumulation: qduot crimina tot 
poenae, unb 
c) das der Exasperation: poena major cum 
1n eNasperatione. 
In der Erwägung nun, daß es ebenso der Ge- 
rechtigkeit wie dem Strafzwecke entsprechend er- 
scheint, den Uebelthäter, welcher sich mehrfältig ge- 
gen die Strafgesetze des Staates vergangen hat, 
gleichzeitig und so viel als thunlich durch Ein Straf- 
übel mit der staatlichen Strafgewalt abzufinden, an- 
dererseits aber in Betrachtnahme, daß zwar durch 
jede einzelne Handlung, in vollständiger Unabhängig= 
keit derselben von einander, die betreffende Stü- 
verwirkt werden solle, daß jedoch bei dem Zusam- 
mentreffen mehrerer mit (Freiheitsstrafe bedrohter 
Handlungen eine vollständige Verbüßung sämmtlicher 
durch sie verwirkter Strafen intensiv härter wirkt, 
je länger sie dauert, adoptirte das RSt G. keines 
jener Systeme in ausschließender Weise, sondern 
stellte als Regel das Prinzip der Gesammtstrafe 
auf, indem es daß reine Absorptions prinzip nur 
bei der idealen Konkurrenz (S. 73) zur Geltung 
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