
4 Zu Theil 1 Voschn. 5 des RSt G. 
bringt, bei der realen Konkurrenz (§F. 74) aber ein 
vermittelndes Exasperationsprinzip kon- 
strnirt und dem Kumulations prinzipe nur da 
Naum gibt, wo die Natur der konkurrirenden Stra- 
fen zu obigen Bedenken keinen Anlaß bietet. 
Rev. Entwurf §. 72; Motive des rev. Ent- 
wurfes S. 78; Stenogr. Berichte S. 772. 
Pr. Obertribunal v. 27. März 1872 (Golt- 
dammer's Ucchiv für pr. Strafrecht, Bd. XKX 
S. 194), v. 8. Januar 1874 (Goltd. 
A. XXII, 50). — Rüdorff, Strafgesetzb. 
f. d. d. Reich mit Komm. 1871. S. 216.— 
Schwarze, Komm. zum Strafgesetzb. f. d. 
d. Reich, III. Aufl. Exk. II S. 17 und 
Note ", Exk. IX, S. 87 Abs. 2. — 
Nach diesen Erwägungen und mit Rücksicht 
auf den Charakter der betreffenden einzelnen Straf= 
arten gestalten sich denn auch die angezeigten Aus- 
nahmen und Modifikationen im fraglichen 
kombinirten Systeme des RSt G. dahin, daß nur 
Vergehen eine Gesammtstrafe einzutreten hat, weß- 
Wegfall zu kommen haben (anderer Meinung 
Schwarze l. c. S. 299) und auch von den 
zeltigen Freiheitsstrafen die Haft ausgenommen ist, 
insofern sie nach §. 77 unter Bestimmung einer 
Magimaldauer für den Fall ihrer mehrfachen Ver- 
wirkung sowohl als Ucdertretungs- wie auch als 
Vergehensstrafe dem Kumulationsprinzipe unterliegt, 
ferner daß letzteres Prinzip gemäß §. 78 auch hin- 
sichtlich der Geldstrafen eintritt, mögen nun solche 
allein oder neben einer Freiheitsstrafe verwirkt sein, 
wo ein Magimalbetrag nur bezüglich der durch Um- 
wandlung an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafe 
statuirt wurde, dann daß nach §. 75 beim Zusam-