
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 5 
mentreffen von Festungshaft mit Gefängniß 
auf jede dieser Strafen gesondert erkannt, hiebei je- 
doch bei mehrfacher Verwirkung jeder dieser Straf- 
arten hinsichtlich der gleichartigen so verfahren wird, 
als wenn dieselben allein verwirkt wären, ferner 
daß der Verweis neben anderen Strafarten — 
indessen in jedem Falle nur Ein Mal — zu ver- 
hängen ist und endlich auch die sämmtlichen Ne- 
ben strafen, welche indessen weder im fünften noch 
im ersten Abschnitt Theil 1 des RSt GB. vollstän- 
dig aufgeführt und speziell geregelt sind, durch die 
Gesammtstrafe unberührt bleiben. 
Oppenhoff, das StGB. f. d. d. Reich 
III. Ausg. S. 172 Note 22, 23; S. 173, 
N. 28, 30; S. 175, N. 2, 3, dann zu 
§. 77 Note 1. — Schwarze 1. c. — 
Rüdorff l. c. S. 217. — Pr. O.-Tr. 
v. 20. Sept. 1872 (Grnglein! Zeitschr. 
f. Ges. u. R. Bd. XII S. 77), v. 22. Jan. 
1873 (Stengl. XII„, 263, Goltd. Arch. 
XXI, 187) v. 8. Jan. 1874 (Goltd. A. 
XXII, 50) v. 12. Juni 1856 (Goltd. A. 
IV, 690); Bayr. Kass.-Hof v. 22. Ang. 1873 
(Sammlung wichtiger Entscheid. Bd. III 
S. 457). — V. 
Uebersicht 
über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechulig des 
obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Civil- 
rechtes und CEivilprozesses 
1.— 31. Oktober 1875. 
(Aus der Gerichtsferienzeit sind Urtheile nicht mitzutheilen.) 
Bemerkung: Die Urtheile vom 20. HVNr. 2591, 25. 
VNr. 2545 und 27. Oktober HVNr. 2501 
werden nachgetragen. 
I. Zur Prozeßordnung. 
. Art. 79 Abs. 2. Der zur anwaltschaftlichen 
Vertretung vor dem Bezirksgerichte R. zugelassene