
6 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Advokat N. wohnt mit seiner Familie nicht in. R., 
sondern in einer Nachbargemeinde S., hat aber in 
R. seine Anwaltskanzlei, in welcher er mit seinen 
Konzipienten und dem übrigen Geschäftspersonale 
seine anwaltschaftliche Thätigkeit entfaltet. Es fragte 
sich nun, ob N. Angesichts des Art. 79 der Proz.= 
Ordn. am Bez.-Ger. R. eine Partei vertreten könne? 
Ueber diese Frage hat sich der OGH. bejahend aus- 
gesprochen, im Wesentlichen aus folgenden Gründen: 
Durch Abs. 1 des Art. 79 der Proz.-O. habe 
der Gesetzgeber der Staatsregierung die Auflage ge- 
macht, den Rechtsuchenden die Befolgung dieser Vor- 
schrift durch Aufstellung von Parteivertretern an den 
Gerichtssitzen zu ermöglichen und Sorge zu tragen, 
daß die Angestellten jederzeit an dem ihnen durch 
die Anstellung angewiesenen Wohnsitze dem Publi- 
kum zugänglich seien. · 
Dem Publikum zugänglich nun sei der am Ge- 
richtssitze angestellte Anwalt, wenn er dort als Be- 
amter sich niedergelassen und eingerichtet, 
nämlich seine Kanzlei eröffnet habe, um in derselben 
selner anwaltschaftlichen Thätigkeit obzuliegen. 
Das treffe vorliegenden Falles zu. 
Wenn daraus, daß ein Beamter wohrlich sich 
so einrichte, wie hier Advokat N. gethan, Mißstände 
für den Dienst sich ergäben oder zu befürchten seien, 
so möge, wer sich hiezu berufen oder veranlaßt sehe, 
die betreffenden Aufsichtsorgane im öffentlichen In- 
teresse auf die Nothwendigkeit elner Abhilfe aufmerk- 
sam machen. 
Es würde einer Partei geradezu Unnatürliches 
zugemuthet werden, wenn sie es bei ihrer Wahl des 
Anwalts nicht als genügend erachten dürfte, daß 
derselbe am betreffenden Gerichtssitze notorisch an- 
gestellt, zur anwaltschaftlichen Vertretung zugelassen 
und am Gerichtssitze in einer Kanzlei Jedermann 
zugänglich sei. Eine solche Zumuthung habe der