
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 7 
Gesetzgeber auch den Parteien nicht machen wollen, 
wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 79 
der Proz.-O. ergebe (Verweisung auf Verh. der 
G. G. A. d. K. d. A. Beil.-Bd. 3 Abth. 1 S. 97, 
112, 113, 152, 183, 308. Stenogr. Ber. 18688 
Bd. 5 S. 471, 484. .G. A. d. K. d. R. R. 
1868°69 Bd. 4 S. 12.) — Urtth. v. . Okt. 
HV. Nr. 2527. — 
Art. 202 Abs. 2 Ziff. 2. In dem Rechts- 
streite einer Gemeinde war von dieser Nichtig- 
keitsbeschwerde dadurch erhoben worden, daß sie dem 
Beklagten mit Gerichtsvollzieherakt, worin der 
Bürgermeister als Namens der Gemeinde 
betreibender Theil aufgeführt war, die Be- 
schwerdeschrift zustellen ließ. Die Beschwerde wurde 
als aichiig verworfen, weil nach Proz.-O. Art. 202 
Ziff. 2 in der Zustellungsurkunde der betreibende 
Theil anzugeben, bei juristischen Personen — Art. 58, 
0 a. a. O. — dieser deren gesetzlicher Vertreter, 
der Bürgermeister aber nach Gem.-O. -Art. 131 
Abs. 1 u. 6 nur Vorstand des Gemeindeausschusses 
sei und die G iten nicht selbst- 
ständig verwalte, sondern blos die Beschlußfassung 
des Gemeindeausschusses vorzubereiten, zu leiten 
und für den Vollzug der gefaßten Beschlüsse zu sor- 
gen, sohin nicht zu bestimmen habe, ob für die Ge- 
meinde ein Prozeß begonnen oder fortgesetzt werden 
solle. Der Bürgermeister könne die Zustellung der 
Beschwerdeschrift wohl vermitteln, indem er in Aus- 
führung eines Beschlusses des Gemeindeausschusses 
den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftrage, 
es müsse aber sodann dieses Verhältniß in der Zu- 
stellungsurkunde angegeben und insbesondere der Ge- 
meindeausschuß als der eigentlich betreibende Theil 
angeführt werden. — Urth. vom 9. Okt. 
Nr. 2571.7) — 
*) Dgl. Bl. f. R.N. Bd. 40 S. 151.