
8 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Art. 265. Wiederholt ?) wurde ausgesprochen, 
daß, wenn die Zuständigkeit des angegangenen Rich- 
ters bestritten worden war, die Einrede der Unzu- 
ständigkeit aber verworfen und dagegen Berufung 
einzulegen unterlassen wurde, der Art. 265 der 
Proz.-O. Anwendung nicht finde. — Urth. v. 2. Okt. 
HVr. 2626. 
Art. 470. Der Schätzungbeid ist in der im 
alten Prozesse ihm zugekommenen Qualität unter 
dem Gesichtspunkt einer Strafe für Arglist, gro- 
bes Verschulden und Gewaltthat in die neue Proz.= 
Ordn. übergegangen, und deßhalb auch dann zu- 
lässig, wenn der Schaden oder Werth in anderer 
Weise — durch Zeugen und Sachverständige — zu 
ermitteln möglich ist. — Vgl. Wernz, Komm. zu 
Art. 470. — Urth. v. 23. Okt. HVNr. 2580. 
Art. 586. Dessen Bestimmung hat nur die- 
jenigen Fälle im Auge, in welchen der Besitzklage 
gegenüber das Eigenthum der Sache oder ein ding- 
liches Recht in Anspruch genommen wird, nicht aber 
Fälle, wo durch die Behauptung eines von dem an- 
geblich im Besitze gestörten selbst vertragsmäßig ein- 
geräumten persönlichen Rechtes zur Vornahme der 
als Besitstörung bezeichneken Handlung blos das 
Moment der Eigenmächtigkeit und Widerrechtlichkeit 
der letzteren beseitigt werden will. — Vgl. Schmitt, 
Civ.-Proz. Bd. 2 S. 437. Verh. d. G. G. A. d. 
K. d. A. Beil.-Bd. III Abth. 2 S. 447 u. f. — 
Urth. v. 22. Okt. HV. Nr. 2620. 
Art. 708. Dieser Artikel hat nicht einen recht- 
lichen Zusammenhang im Auge, sondern will über- 
haupt Alles vereinigt haben, was ohne großen Scha- 
den für die Sache sich nicht trennen läßt. — Wernz, 
Komm. zu Art. 708 u. 709. — Urth. v. 29. Okt. 
HVdr. 2563. 
*) Vgl. Bl. f. R. A. Bd. 38 S. 54.