
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 9 
Art. 728. Die Vorschrift im Art. 728 der 
Proz.-O., daß unnöthige Eide zu beseitigen seien, 
ist nur für die Berufungsinstanz gegeben, und eine 
analoge Anwendung in der Kassationsinstanz unzu- 
lässig. — Urth. v. 1. Okt. HVNr. 2455. 
II. Erivilrechtliche Entscheidungen. 
Allgemeine Lehren. Verjährungstitel. Die 
rechtliche Unwirksamkeit der den Verjährungstitel bil- 
denden Erwerbsthatsache schließt den Eintritt der 
Usucapion nur dann aus, wenn derjenige, welcher 
die Erwerbung beabsichtigt, die Ungiltigkeit des Ti- 
tels kannte oder kennen mußte. Befindet er sich 
hierüber in einem faktischen entschuldbaren Irrthume, 
also in gutem Glauben, so findet trotz jenes recht- 
lichen Mangels die Verjährung statt. — Fr. 2 
8. 15, 16 D. 44, 4; fr. 13 S. 1 D. 44, 3; fr. 109 
D. 50, 16; fr. 11 D. 41, 4. Kreitmayr, Anm. 
zum Landr. Th. II c. 4 8. 6 lit. d; Roth, bayr. 
Civ.-R. Bd. I S. 202, 204. — ürth. v. 15. Okt. 
HVNr. 2576. 
Art. 14 des Not.-Ges. Vor oder bei der 
notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages über 
ein Haus war angeblich zwischen den Kontrahenten 
mündlich vereinbart worden, der Käufer habe die 
früher vom Verkäufer abgeschlossenen und bis 14. Juni 
1875 laufenden Miethverträge zu übernehmen, es 
war aber dieser Abrede in der Notariatsurkunde nicht 
Erwähnung geschehen, und es wurde daher dieselbe 
auf Grund des Art. 14 des Not.-Ges. als rechts- 
unwirksam erachtet. 
Jene Abrede — so heißt es in den obersten 
Entscheidungsgründen — habe einen so wesentlichen 
Punkt des Kaufvertrages selbst gebildet, daß sie 
von diesem nicht losgelöst, nicht als selbständiger 
Vertrag aufgefaßt werden könne, sondern als mit