
10 Neuere oberstrichterliche Erkeuntnisse. 
dem Hauskaufe im innigsten Zusammenhange stehend 
gedacht werden müsse. Denn die rechtliche Natur 
und der Zweck jedes Kaufes bringe es als Regel 
mit sich, daß der Käufer das freie und unbeschränkte 
Dispositionsrecht über die gekaufte Sache erwerbe. 
Wohl sel durch §. 21 des Landtagsabsch. v. 18. Febr. 
1871 eine gewisse Beschränkung jenes Dispositions--- 
rechtes geschaffen; wenn aber, wie hier, dem Käu- 
fer eine noch weiter gehende Beschränkung in seinem 
Dispositionsrechte auferlegt werden wollte, so sei 
dieses ein Vertragspunkt, der — ohne ein selbstän- 
diges Dasein für sich zu haben — mit dem Haus- 
kanfvertrage schon nach dessen inneren Natur in un- 
trennbarem Zusammenhange stehe, wobel darauf, 
daß die gedachte Abrede auch auf den Kaufpreis etwa 
hätte Einsluß haben können, nicht besondereß Ge- 
wicht gelegt zu werden brauche. — Urth. vom 
15. Okt. HVNr. 2558. — 
Art. 14 des Not.-Ges. Die Frage: ob, 
falls bei der notariellen Beurkundung eines Grund- 
stücke betreffenden Kaufvertrages die Kontrahenten 
einen Theil des in Wahrheit stipulirten Kaufpreises 
verschwiegen haben, und keiner der Kontrahenten die 
Auflösung des Vertrages anstrebt, sondern jeder der- 
selben das Rechtsgeschäft bestehen lassen will, Ver- 
käufer berechtigt sei, sich nicht mit dem in dem 
Notariatsinstrumente angegebenen Kaufpreise zu be- 
gnügen, sondern die in Wahrheit stipulirte höhere 
Summe zu verlangen? wurde verneint, weil im an- 
genommenen Falle nur der JInhalt des notariellen 
Vertrages, nicht aber die wegen Mangels der ge- 
setzlichen Form ungiltige mündliche Verabredung durch 
Anrufen richterlicher Hilfe zum Vollzuge gebracht 
werden könne. Denn nach anderer Ansicht würde 
der Richter genöthigt werden, einerseits die Um- 
gehung der im Art. 14 des Not.-Ges. gegebenen 
Bestimmung zu legalisiren, und andererseits die Er-