
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 11 
füllung der gesetzlichen Giltigkeit entbehrender Ver- 
tragstheile zu erzwingen. Daran ändere auch der 
Umstand nichts, daß der verschwiegene Mehrbetrag 
des Kauspreises schon vor der Vertragsbeurkundung 
bezahlt worden war, denn diese Zahlung sei doch 
immerhin nur an dem Kaufpreise erfolgt, müsse 
auf denselben verrechnet werden, und die Frage, 
ob Käufer noch mit einer Zahlung im Rückstande 
sei, könne vom Richter nur nach der in rechtögilti- 
ger Form stipulirten Summe beantwortet werden. — 
Urth. v. 30. Okt. HVNr. 2463. 
Obligationenrecht. Geschäftsführung ohne 
Auftrag. Liegt solche vor, wenn Schulden 
eines Anderen, in der irrigen Meinung 
solche selbst zu schulden, bezahlt werden? 
Ein Anspruch aus einer negot. geslio war damit 
bestritten worden, es habe Kläger eine Schuld be- 
zahlt in der Meinung, dieselbe bezahlen zu müs- 
sen, und sei deßhalb und nach bayr. Landr. Th. IV. 
c. 13 8. 2 die Klage unbegründet. Darüber spre- 
chen sich oberstr. Eutsch.= Gründe also auns: Mit 
dem Momente der „Freiwilligkeit“ habe der 
Gesetzgeber nur das Unterscheldungsmerkmal der ne- 
got. gestio vom Mandate oder von einem sonsti- 
gen zum Handeln verpflichtenden Rechtsverhältnisse 
angeben d. h. damit nicht sagen wollen, die An- 
wendung der negot. gestio sei überall ausgeschlos- 
sen, wo der Geschäftsführer nicht aus eigenem in- 
neren Antriebe, sondern durch äußerliche Nolhwen- 
digkelt, z. B. drohende Klage, gehandelt haben. Es 
wolle der Gesetzgeber jenes Moment nur auf das 
Verhältniß zwischen Geschäftsführer und Geschäfts- 
herrn bezogen wissen und sagen, es dürfe keine 
rechtliche Verbindlichkeit des ersteren bestehen, für 
den letzteren zu handeln, wenn von einer negot. 
gestio die Rede sein solle, es müsse das Handeln