
12 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
dem Prinzipal gegenüber ein freiwilliges, nicht 
aus dem Bewußtsein einer in Bezug auf diesen be- 
stehenden rechtlichen Verpflichtung entsprungenes sein, 
so daß es für den Begriff der negot. geslio schlecht- 
hin gleichgiltig sei, ob einem Dritten gegenüber, 
zu welchem der degot. gestor durch sein Handeln 
in rechtliche Beziehung getreten, diese# Handeln ein 
freiwilliges gewesen sei, oder ob der Dritte bestim- 
mend auf den Willen des Handelnden, etwa durch 
Klagandrohung, eingewirkt habe. Mit der Ueber- 
schrift des Kap. 13 Th. IV des bayr. Landr. in 
Verbindung mit §. 1 a. a. O. zusammengehalten 
erhelle aus §. 2 a. a. O. klar, daß durch die Be- 
zahlung einer fremden Schuld Jemand negot. ge- 
stor auch dann sein könne, wenn der Zahlung die 
irrige Meinung bestimmend zu Grunde gelegen 
sei, der Zahlende schulde das Gezahlte. — Urth. 
v. 15. Okt. HVNr. 2519 ). 
Familienrecht. Zur Lehre von der Grund- 
theilung nach fränkischem Rechte. Grund- 
theilungsmasse bei Veräußerungen. Gegen 
die Wittwe B., welche mit ihrem Manne in allg. 
Gütergemeinschaft nach fränkischem Rechte gelebt 
hatte, trat ein Schwiegersohn derselben klagend 
auf, verlangend, sie solle auf Grund des §. 17 
Tit. 31 Th. III der kaiserlichen Landg.-O. Grund- 
theilung pflegen, denn sie habe an einen Sohn das 
elterliche Anwesen, welches 30,000 fl. werth sei, 
um blos 18,000 fl. verkauft, und es war weiter 
beantragt, die B. solle für schuldig erkannt werden, 
den Werth dieses Anwesens zu 30,000 fl. in die 
Theilungmasse einzuwerfen. — Ueber die durch 
*) Dieser Ausspruch bedarf wohl einer nähern. Kräfung.