
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 13 
diesen Antrag angeregte Frage hat sich der OGH. 
also ausgesprochen: 
Darüber, von welchem Vermögen der Zwei- 
theil zu geben, sei in S. 17 a. a. O. nichts be- 
stimmt und insbesondere nicht verordnet, daß, wenn 
die Veräußerung, durch welche die Grundtheilung 
verwirkt worden, — (wie im vorgelegenen Falle) — 
aufrecht erhalten bleibe und das veräußerte Gut 
nicht in das Vermögen der Eltern zurückgelangt sei, 
nicht der an dessen Stelle getretene Preis, sondern 
der Werth desselben zur Theilungsmasse gebracht 
werden müsse. 
Dagegen ergebe sich aus anderen Bestimmun- 
gen der LGO. — Th. III Tit. 29 §S. 1 u. 2 Tit. 32 
u. Tit. 33 S. 1 —, daß dieses nicht der Fall sei, 
vielmehr nur dasjenige Vermögen den Gegenstand 
der Theilungsmasse zu bilden habe, welches die El- 
tern in dem Zeitpunkte besessen hätten, da für sie 
die Verpflichtung entstanden sei, Grundtheilung mit 
ihren Kindern zu pflegen. 
Der Zweck des Gesetzes berechtige nicht zur 
Annahme, der Gesetzgeber habe die angeregte Frage 
im Falle des S. 17 Tit. 31 a. a. O. anders ent- 
scheiden wollen. Denn die Kinder gegen lieblose 
Uebervortheilung zu schützen, könne wohl als jener 
Zweck erachtet werden, allein zu solchem Schutze sei 
die erwähnte Vorschrift auch dann gegeben, wenn 
sie den Eltern, welche die Besorgniß erregt haben, 
daß sie zu Gunsten eines ihrer Kinder weitere, die 
übrigen Kinder in Bezug auf ihren künftigen Erb- 
theil gefährdende Handlungen vornehmen könnten, 
durch Zwang zur Grundtheilung die Möglichkeit der 
ferneren Vornahme solcher Handlungen entzieht. 
Der Gesetzgeber habe daß, was die Klage ver- 
lange, gar nicht wollen können, weil ja das durch