
14 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
die Veräußerung begünstigte Kind, als mit zu den 
Theilungbberechtigten gehörig, zu dem ihm schon 
unter dem Werthe zugewendeten Gute noch einen 
Theil des Werthes desselben erhalten würde. 
Hätte der Gesetzgeber im Falle des 8. 17 
a. a. O. eine wiederaufzuhebende Verletzung der 
Rechte der übrigen Kinder erblickt, so würde er nur 
haben verordnen können, daß die Veräußerung un- 
glltig und das begünstigte Kind das Empfangene zu- 
rückzugeben verpflichtet sei, oder daß die Eltern die 
übrigen Kinder schadlos zu halten hätten. Ob das 
Erstere bestimmt sei oder nicht, bedürfe einer Beant- 
wortung hier nicht, da der kritische Vertrag nicht 
angefochten werden wolle, und das Leßtere sel nicht 
verordnet. Eine solche Verordnung habe nicht ge- 
troffen werden können, weil sie mit anderen Be- 
stimmungen im Widerspruche stehen würde. Nach 
Tit. 39 §. 8, Tit. 118 8. 3, Tit. 39 §S. 25, Tit. 90 
§. 1, Tit. 96 F. 5 a. a. O. nämlich — (vgl. auch 
Bl. f. RA. Bd. 27 S. 171 u. f.) — stehe den 
Kindern, obgleich Notherben, an dem zur Güterge- 
meinschaft gehörigen Vermögen der Eltern ein Recht 
nicht zu, und hieran werde auch durch das Ableben 
des einen Elterntheiles nichts geändert, und der 
überlebende Ehegatte könne, ohne an die Zustimm- 
ung der Kinder gebunden zu sein, über die Güter 
unter Lebenden unbeschränkt verfügen. Somit werde 
ein Recht der übrigen Kinder nicht verletzt, wenn 
die Eltern einem Kinde in der im §S. 17 Tit. 31 
a. a. O. bezeichneten Weise einen Vermögenstheil 
zuwenden, und demnach habe der Gesetzgeber nicht 
veranlaßt sein können, im angegebenen Falle die El- 
tern zu einer Schadloshaltung zu verpflichten, wohl 
aber zu bestimmen, daß solchen Falles die Grund- 
theilung verwirkt sein solle. Und dieses Recht der 
Kinder, von den Eltern die Reichung des Zwei- 
theiles zu verlangen, sei insbesondere von Bedeutung