
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 15 
in dem Falle, wenn die Eltern ihres ganzen Ver- 
mögens oder des größeren Thelles desselben sich 
entäußert hätten, weil solchen Falles die Veräußer= 
ung mit Erfolg angefochten und hiedurch bewirkt 
werden könne, daß das veräußerte Vermögen wie- 
der ein Bestandtheil des elterlichen Vermögens und 
somit der Grundtheilungsmasse werde. — Urth. v.“ 
8. Okt. HVMNr. 2516. 
Erforderniß der Klage der Kinder auf 
Grundtheilung in subjektiver Beziehung. 
Umfang desrichterlichen Moderationsrech- 
tes. Es fragte sich, ob, wenn auf Grund des 
fränkischen Rechtes — der kaiserlichen Landg.-O. 
Th. III Tit. 31, insbes. §. 5 — Grunttheilung ver- 
langt werden will, alle Kinder klagen müßten, oder 
ob auch nur das eine oder andere Kind oder einige 
Kinder klagen könnten? Diese Frage wurde in ih- 
rer letzteren Alternatide bejaht unter Bezugnahme 
auf Schmidt im thesaur. jur. franc. sect. I op. 
46 p. 3030; v. Schelhaß, Beitr. zur deutschen 
Gesetzesk. I. 57 Nr. 5 u. Not. e und v. Schel- 
haß, Darsl. d. Würzb. Landr. §. 47. 
Ferner wurde sich dahin ausgesprochen, daß das 
im §. 13 Tit. 31 a. a. O. in spezieller Beziehung 
auf die §§. 11 u. 12 erwähnte richterliche Mode- 
rationsrecht im §F. 21 a. a. O. allgemein auf 
sämmtliche Fälle des Tit. 31 ausgedehnt worden 
sei. — Urth. v. 15. Okt. HVNr. 2521. 
Erbrecht. Unzulässigkeit von Verträgen 
über die Erbschaft eines noch lebenden 
Dritten. Wegfall der Rückforderung des 
auf Grund eines solchen Vertrages Gege- 
benen. Nach fr. 2 S. 2 D. 28, 6 u. c. 30 C. 2, 3 
sind Verträge über die künftige Erbschaft eines noch 
lebenden Dritten ohne dessen Zustimmung nichtig.