
18 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
des Thäters die Faktoren, mit welchen man in un- 
trennbarer Weise zu rechnen hat. Der Hauptfaktor 
ist hiebei der strafbare freie Wille des Thäters, wel- 
cher entweder auf die Hervorbringung des Verbre- 
chens, verbunden mit dem Bewußtsein der Rechts- 
widrigkeit dieses Entschlusses, gerichtet als böser Vor- 
satz (dolus) erscheint, oder zwar die äußere Hand- 
lung aber nicht die hieraus entstandene Rechtsverletzung 
beabsichtigt, sondern letztere nur aus Mangel der 
erforderlichen Aufmerksamkeit oder Thätigkeit veran- 
laßt hat, was sich als Fahrlässigkeit (culpa) cha- 
rakterisirt. Der strafbare Wille kann nur dann für 
die Kriminaljustiz in Betracht kommen, wenn er in 
die Aeußerlichkeit getreten ist, ein Thun produzirt 
hat, welches ein vom Gesetze konstruirtes Delikt 
nach allen seinen Thatbestand smerkmalen (Vollend- 
ung), oder wenigstens einen wesentlichen Theil der- 
selben (Versuch) darstellt; dieses Thun ist aber ohne 
gleichzeitige Betrachtnahme des produzirenden Wil- 
lens völlig unqualisizirbar, wie denn z. B. Mord, 
Todtschlag, vorsätzliche und fahrlässige Körperverletz= 
ung mit Tödtung lediglich nach ihrer äußeren Er- 
scheinung sich nicht von einander unterscheiden. Die 
Materie ohne das sie durchdringende und belebende 
geistige Prinzip bleibt überall todt. Endzweck der 
Strafe ist es auch nicht, die durch den Willen des 
Thäters erzeugte äußere Rechtsstörung wieder aus- 
zugleichen, sondern vielmehr jenen der staatlichen 
Rechtsordnung entgegengesetzten Willen zu beugen 
und durch ihr Uebel die Verletzung dieser Ordnung 
zu fühnen. In Anbetracht dieser Präponderanz des 
Willens kann eine Handlung juristisch nur inso- 
weit als eine einheitliche, für sich bestehende betrach- 
tet werden, als ihr auch ein ein heitlicher, selbst- 
ständiger Wille zu Grunde liegt und der-