
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 21 
redung über eine gewisse geringste Dauer derselben 
auch nicht, wie bei praedüs rusticis, aus dem 
Gegenstande der Miethe und aus der Möglichkeit 
ihrer vollständigen Benützung, so dauere dieselbe 
eben bis zu einer von der einen oder anderen Seite 
erfolgten Kündigung. Mit dieser finde dann das 
Miethverhältniß sofort seine Beendigung, soferne 
nicht etwas Anderes ausdrücklich bedungen worden 
oder ortsüblich sei. Werde nach der Kündigung das 
Miethverhältniß stillschweigend fortgesetzt, so dauere 
dasselbe wieder bis zu einer neuen Aufkündigung 
fort. — Windscheid a. a. O. §. 402, 1. Sin- 
tenis a. a. O. §S. 118, 3. — Aus der Natur 
eines Miethvertrages als eines an sich zu jeder Zeit 
bellebig widerruflichen Vertrages folge von selbst, 
daß das Miethverhältniß nur so lange fortdauere 
als der Gebrauch der gemietheten Sache wirklich 
fortgesetzt werde. Für den zuletzt angenommenen 
Fall habe es also einer besonderen gesetzlichen Be- 
stimmung über die Dauer des Miethverhältnisses 
überhaupt nicht bedurft. Ebensowenig aber auch für 
den Fall, wenn in dem Miethvertrage lediglich eine 
bestimmte Kündigungöfrist bedungen und nach 
erfolgter Kündigung und nach Ablauf der bedunge- 
nen Frist das Miethverhältniß durch stillschweigende 
Fortsetzung erneuert worden sei. Denn da auch in 
diesem Falle der erste Miethvertrag nicht auf eine 
bestimmte Zeit abgeschlossen worden sei, so trete 
auch hier nach stattgefundener relocatio tacita noth- 
wendig wieder das Kündigungsrecht ein, jedoch mit 
der auf besonderer Vereinbarung beruhenden Modisi- 
kation, daß die Miethe ulcht sofort mit erfolgter 
Aufkündigung, sondern erst nach Ablauf einer ge- 
wisen Frist nach erfolgter Aufkündigung beendigt 
werde.