
22 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Anders verhalte es sich bei der Miethe auf 
bestimmte Zeit. Hier würde bei stillschweigender 
Erneuerung des Miethverhältnisses nach Ablauf der 
ursprünglich festgesetzten Zeit von einem Kündigungs- 
rechte keine Rede sein können, weil an sich in Folge 
der relocatio tacita der frühere Vertrag mit allen 
seinen einzelnen Bestimmungen, also auch in An- 
sehung der früheren Zeitbestimmung, in Wirksam- 
keit bleibe. Solle daher eine andere rechtliche Wirk- 
ung eintreten, so müsse hier eine besondere gesetz- 
liche Vorschrift bestehen, und eine solche enthalte in 
der That fr. 13 8. 11 D. 19, 2. Daß diese Ge- 
setzesstelle nur auf den Fall einer Miethe mit ver- 
abredeter bestimmter Miethzeit zu beziehen sei, finde 
Bestätigung in den Worten des fr.: „impleto tem- 
pore conductionis“ und „et si lustrum forte 
ab imitio fuerat conductioni praestitutum.“ 
Die in dem angegriffenen Urtheile aufgestellte 
Behauptung, daß die in dem ersten Vertrage be- 
dungene Kündigungszeit nicht auf das stillschweigend 
erneuerte Miethverhältniß übertragen werden könne, 
daß letzteres einen widerruflichen Charakter habe und 
nur so lange dauere, als der aus dem Stillschwei- 
gen beider Vertragstheile abzuleitende Konsens be- 
stehe, habe weder die Natur der Sache noch ein 
Gesetz für sich; vielmehr sprächen jene und dieses für 
das Gegentheil. Denn es sei überall nicht abzu- 
sehen, weßhalb die an sich schon bei Abschluß des 
ersten Vertrages vorhandene aber durch Parteiwillen 
mittels der Bedingung einer halbjährigen Kündig- 
ungsfrist beschränkte Widerruflichkeit des Miethver- 
trages nicht auch für den erneuerten Vertrag gelten 
solle, andererseits sei es ein anerkannter Rechtssatz, 
daß bei der relocatio tacita der frühere Vertrag 
mit allen seinen Bestimmungen bis auf die vorlie-