
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 23 
genden Falles mangelnde Bestimmung einer gewis- 
sen festen Miethzeit erneuert werde. 
Ja wäre selbst im ersten Vertrage eine gewisse 
feste Miethzeit bedungen, zugleich aber die stillschwei- 
gende Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf dieser 
Miethzeit verabredet, soferne nicht eine gewisse Zeit 
vor Ablauf derselben eine Kündigung erfolgen würde, 
so könnte hienach die Vorschrift des fr. 13 a. a. O. 
immerhin nur unbeschadet der durch den Willen bei- 
der Kontrahenten beschränkten Widerruflichkeit des 
Vertrages Anwendung finden. » 
Deßhalb hätten auch namhafte Rechtölehrer 
die Fälle einer bedungenen oder ortsüblichen Kün- 
digungsfrist unter die Ausnahme des fr. 13 a. a. O. 
— „nisi in scriptis certum tempus conductio- 
nis comprensum est“ — zu subsumiren versucht 
oder eine eigene Ausnahme hiefür statuirt. — Glück, 
Comm. Bd. 17 S. 292. Seuffert, Pand. Bd. 2 
§. 329 i. f. Sintenis, Civ.-R. Bd. 2 F. 118 
Note 15. Holäschuher, Theorie 2c. Bd. 3 §. 298 
I. 1. Weißke, Rechtsl. Bd. 7 S. 752. Unter- 
holzner, Schuldverh. Bd. 2 S. 324 Anm. k. 
Zugleich mit dem Miethzinse war Ersatz für 
auf Ausbesserung und Reinigung von Tapeten ge- 
machte Auslagen eingeklagt, und neben Abweisung 
der Klage in ersterer Hinsicht war in letzterer auf 
Beweis erkannt worden, und mit diesem letzteren 
Punkte war der OGH. bei Erlassung seines ersten 
Urtheiles nicht befaßt. Als aber das Berufungsge- 
richt neuerlich erkannte, wies es auch die Klage hin- 
sichtlich der Ersatzforderung ab, es wurde auch in 
diesem Punkte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, und 
nun fragte es sich: ob auch diese Beschwerde von