
24 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
der Plenarversammlung zu verbescheiden sei? Diese 
Fe wurde bejaht, weil, nachdem einmal die Zu- 
ändigkeit der Plenarversammlung für den ersten 
Beschwerdepunkt nach Art. 820 der Proz.-O. be- 
gründet, und der Anspruch auf Zahlung des Mieth- 
zinses und jener auf Schadensersatz mit einer 
Klage verfolgt und über beide Ansprüche gleichzeitig 
verhandelt und entschieden worden sei, immerhin for- 
melle Konnexität vorliege und sowohl dieser Umstand 
wie auch die gemeinsame Entscheidung im Kosten- 
punkte eine neuerliche Trennung der Sache nicht 
mehr zulasse, aber auch von einem durch die Ent- 
scheidung der Plenarversammlung den Parteien ent- 
gehenden Rechts zuge im Hinblick auf die Natur des 
Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde nicht die 
Rede sein könne. — Urth. v. 27. Okt. HVNr. 
2501. 
Familienrecht. Ehefräuliche Vermögens- 
verwaltung nach bayer. Landr. Eine Ehe- 
frau, welche längere Zeit das Vermögen ihres Ehe- 
mannes verwaltet hatte, war von diesem auf Rech- 
nungsstellung belangt worden und das Appell.-Ge- 
richt hatte erachtet, daß Beklagte zur Rechnungs- 
stellung aus dem Grunde nicht verpflichtet sei, 
weil der Kläger zur kritischen Zeit flüchtig meist 
im Auslande sich aufgehalten habe und daher Be- 
klagte als Ehefrau vermöge des nach Thl. 1 cap. 6 
§. 12 Nr. 1 des bayer. Landr. ihrem Manne zu 
leistenden Beistandes zur Verwaltung des Verms- 
gens debßselben sowohl genöthigt als verpflichtet ge- 
wesen, und demnach weder das Mandat noch die 
Geschäftsführung für die geforderte Rechnungsstel- 
lung entscheidend sei. — Der O. pflichtete die-