
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 25 
ser Ansicht nicht bei, weil unter der in der ange- 
führten Gesetzesstelle erwähnten Beistandsleistung, 
wie aus Nr. 2 a. a. O. und der Anm. hiezu Nr. 2, 
3, 4 „drittens“ erhelle, nur die Leistung der ge- 
wöhnlichen anständigen Personal= und Hausdienste 
zu verstehen seien, hiezu aber die Verwaltung eines 
bedeutenden Vermögens nicht gerechnet werden 
könne. — Urth. v. 25. Okt. HVNr. 2545. 
Alimentationspflicht der in allgem. ehe- 
licher Gütergemeinschaft lebenden Mutter 
eines außerehelichen Kindes, dessen Vater 
gestorben ist, gegenüber den Großeltern des 
Kindes. Einfluß dieser Gütergemeinschaft 
auf die Vermöglichkeit der Mutter zur Ali- 
mentenleistung. Begriff des „eigenthüm- 
lichen“ Vermögens. Allg. preuß. Landrecht. 
Die Mutter eines unehelichen Kindes, für welches, 
da der Kindesvater verlebt war, dessen Eltern be- 
stimmte Unterhaltungsbeträge zu zahlen hatten, hatte 
sich verheirathet, bei ihrer Verheirathung 500 bis 
800 fl. Heirathgut erhalten, und ihr mit ihr in 
allgemeiner Gütergemeinschaft nach bayreuther Pro- 
vinzialrecht getretener Ehemann hatte ein Anwesen 
im Werthe von 4000 bis 6000 fl. in die Ehe ge- 
bracht. Unter solchen Umständen verweigerten die 
Eltern des Kindes-Vaters die Fortentrichtung von 
Unterhaltsbeiträgen, weil nunmehr nach Preußischem 
Landr. Thl. II Tit. 2 §. 630 die Alimentation 
des Kindes der Mutter desselben obliege, im I. u. II. 
Rechtszuge wurden sie jedoch zu jener Fortentricht- 
ung verurtheilt, der OGH. aber vernichtete das 
oberrichterliche Urtheil — vgl. Bl. f. RA. Bd. 39 
S. 412. —