
26 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Die Sache gelangte gemäß Proz.-O. Art. 820 
Abs. 2 später vor das Plenum des OGH. und 
wurde nun das neuerliche oberrichterliche Urtheil 
wiederholt vernichtet aus folgenden Gründen: 
Das der G. nach bayreuth. Prov.-R. zu 
Grunde liegende Rechtsverhältniß sei aufzufassen als 
Miteigenthum beider Ehegatten an dem gemein- 
schaftlichen Vermögen zu ideellen Antheilen — con- 
dom. pro indiviso, — so daß zwar jeder Mit- 
eigenthümer volles Eigenthum, aber nur an einem 
gedachten Theile der Sache habe, daß also eigent- 
lich nur der Werth der Sache, nicht diese selbst 
oder das Rechtsverhältniß getheilt erscheine. — 
Windscheid 2. Aufl. Pand.-Bd. 1 8. 149a Nr. 5 
u. S§. 140 Nr. 4. — Roth, bayr. Civ. R. Bd. 2 
§. 120 S. 159. — Förster, preuß. Priv.R. Bd. 3 
S. 247. — Dieser intellektuelle Antheil aber bilde 
ebensogut, wie der reelle Theil der Sache, das Ob- 
jekt eines wahren Eigenthumsrechtes des Theilhabers 
und somit einen selbstständigen Vermögenstheil des- 
selben. Ja das hier subsidiär zur Anwendung kom- 
mende preuß. Landr. erkläre in Thl. I Tit. 17 F. 4 
das Recht jedes Theihabers auf die gemeinschaft- 
liche Sache als zu dessen besonderem Eigenthume 
gehörig. 
In ähnlicher Weise, wie mit dem ungetheilten 
Eigenthume an einer einzelnen Sache, verhalte es 
sich aber auch mit der eigenthümlichen Art des Mit- 
eigenthums der Eheleute nach Hälften des gemein- 
schaftlichen Gesammtvermögens, welcheß, gleichwie 
— nach der in neuerer Zeit vorherrschenden Auf- 
fassung — der ehelichen G. des gem. R., so auch 
der des bayreuth. Prov.-R. und jener des allg. 
preuß. Landr. zu Grunde liege. — Runde, bhel.