
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 27 
Güterr. §. 58, 63.— Gerber, d. Pr. R. 8. Aufl. 
§. 233. — Maurenbrecher, d. Pr. R. (Ausg. 
v. Walter) Bd. 2 F. 541, 546. — Roth, bayr. 
Civ. R. Bd. 1 §. 60 S. 372. — Bl. f. RA. Bd. 21 
S. 501, Bd. 26 S. 230. — Förster, preuß. 
prid Vvd. 3 S. 517. — Bornemann, Syst. 
2. Aufl. Bd. 5 S. 119, 120. 
Es sei daher nicht richtig, wenn der Richter 
des 2. Rechtszuges meine, es könne schon nach dem 
Wesen des ungetheilten Miteigenthumes von einem 
Hälfteantheile eines Ehegatten an dem gemeinschaft- 
küten ehelichen Gesammtvermögen keine Sprache 
ein 
Der Anwendung des §. 630 Thl. 2 Tit. 1 
des preuß. Landr. stehe auch der Umstand nicht ent- 
gegen, daß bei der GG. des bayreuth. R. dem Ehe- 
manne nicht blos das Recht der ausschließlichen 
Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens, son- 
dern auch das Recht des Nießbrauches und der un- 
beschränkten Verfügung über dieses Vermögen zu- 
komme. Diese Befugnisse gäben dem Ehemanne 
nicht das Recht, die Erfüllung einer selner Ehefrau 
erwachsenen Verpflichtung der hier in Frage stehen- 
den Art aus dem gemeinschaftlichen Vermögen zu 
verweigern oder zu verhindern. 
Durch den Eintritt der allg. GG. würden alle 
vor Abschluß der Ehe von dem einen oder anderen 
Ehegatten kontrahirte Schulden oder sonst einge- 
gangene vermögenkrechtliche Verpflichtungen den bei- 
den Ehegatten gemeinschaftlich, so daß für die- 
selben das ganze gemeinsame Ehevermögen hafte. 
Und das Gleiche sei der Fall in Bezug auf Ver- 
pflichtungen der Eheleute, welche erst während der 
Ehe entstünden, und zwar hinsichtlich der Obligatio-