
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 29 
scheine das einmal als unerheblich, weil das gemein- 
schaftliche Ehevermögen auch für erst während der 
Ehe entstandene Verbindlichkeiten hafte, und dann 
beruhe der Einwand auch auf einer unrichtigen Auf- 
fassung. 
Die subsidiäre Alimentationspflicht der Mutter 
entstehe schon mit der Geburt des Kindes für den 
Fall, daß der in erster Reihe verpflichtete natürliche 
Vater nicht im Stande sei, für den Unterhalt des 
Kindes zu sorgen, und vorausgesetzt, daß die Mut- 
ter selbst hinreichendes Vermögen besitze, um aus 
den Einkünften desselben, ohne Abbruch ihres eige- 
nen Unterhaltes, das Kind ernähren zu können. Nur 
dann, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben sei, 
trete die Verpflichtung der Großeltern von väter- 
licher Seite zur Alimentirung des Kindes vor jener 
der Mutter ein. — Preuß. Landr. Thl. 2 Tit. 2 
S. 613, 628, 629, 630. 
Die Obligation der Kindesmutter sei also vor- 
liegenden Falles schon zur Zeit ihrer Verehelichung, 
wenn auch nur als eine bedingte, bestanden, als 
solche mit dem Eintreten der Kindesmutter in den 
Stand der allgem. GG. auf das gemeinsame Ver- 
mögen übergegangen, und deshalb aus diesem zu 
erfüllen, wenn dasselbe entweder schon bei Beginn 
der G. von solcher Größe gewesen, oder während 
der Dauer der Gemeinschaft eine solche Größe er- 
reichte, daß dessen Erträgnisse zur Ernährung des 
Kindes nach Bestreitung des Unterhaltes der Kin- 
desmutter selbst und ihrer Familie ausreichten, in- 
dem damit, in Folge des der Ehefrau zustehenden 
Antheilsrechtes an dem gemeinschaftlichen Vermögen 
die Bedingung, au welche das Gesetz die Priorltät