
30 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
ihrer Alimentationspflicht vor der der väterlichen 
Großeltern knüpfe, eingetreten und so jene Ver- 
pflichtung materiell wirksam geworden sei. 
Hinfällig sei ferner der Einwand, daß sich nicht 
absehen lasse, wie die Alimentationsleistung nur aus 
dem ideellen Antheile der Kindesmutter am gemein- 
schaftlichen Ehedermögen solle erfolgen können, und 
daß, wenn gemäß Proz.-O. Art. 858 die zwischen 
der Kindesmutter und deren Ehemann bestehende 
G. aufgehoben würde, dieses doch nur die Wirk- 
ung haben könnte, daß blos das eingebrachte Ver- 
mögen der ersteren zum Gegenstande der Exekution 
gemacht zu werden vermöchte, dasselbe aber so ge- 
ring sei, daß die Einkünfte davon nicht einmal zur 
Ernährung des Kindes genügten, so daß ein die Ali- 
mentationspflicht der Kindesmutter aussprechendes 
Urtheil der Vollstreckbarkeit oder jeder praktischen 
Wirksamkeit ermangeln würde. Denn, wie schon er- 
örtert, sei ja für die in Rede stehende Alimentations- 
pflicht das gesammte Ehevermögen als ein Ganzes, 
und folglich auch in seinen einzelnen Theilen, ver- 
haftet, und das Objekt, an welchem die Vollstreckung 
eines gegen den Ehemann als Verwalter der ver- 
hafteten Masse und gesetzlichen Vertreter der Frau 
ergangenen Urtheiles zu geschehen hätte. — Samml. 
Bd. 3 S. 208, Bl. f. RA. Bd. 39 S. 224. — 
Zum Zwecke der Realisirung der fraglichen Alimen- 
tenforderung bedürfe es einer Aufhebung der G. 
gar nicht. Die Unhaltbarkeit des aus der Unvoll- 
streckbarkeit von Urtheilen an dem ideellen Theile 
einer Sache oder eines Vermögens abgeleiteten Ein- 
wandes erhelle klar aus den Konsequenzen. 
würde ja der Grundsatz der Haftung der beider- 
seitigen rechtsgiltig kontrahirten Schulden auf dem