
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 31 
gemeinschaftlichen Ehevermögen geradezu illusorisch; 
die eheliche GG. würde dem Schuldner eine Hand- 
habe bieten, sich auf die Dauer derselben überhaupt 
seinen Verpflichtungen zu entziehen. 
Unbegründet endlich sei auch der Einwand, daß 
unter dem „eigenthümlichen“ Vermögen, wovon 
der zitirte 8. 630 des preuß. Landr. spreche, nach 
den Definitionen und Bestimmungen eben dieses 
Landrecht nur ein solches Vermögen zu verstehen 
sei, hinsichtlich dessen der Kindesmutter als Ehefrau 
während der Dauer der Ehe Verwaltung, Nutz- 
nießung und freie Disposition mit Ausschluß de5 
Ehemannes zustehe. Zunächst komme der Sinn zu 
berücksichtigen, in welchen an anderen Stellen des 
Landrechts die Bezeichnung „eigenthümliches Ver- 
mögen“ gebraucht sei. Vergleiche man nun die 
Ueberschrift zu Abschn. 3 Tit. 2 Thl. II und die 
S#§. 147, 158, 159 und 1683, so erhelle zweifellos, 
daß hier unter dem „eigenthümlichen““ Vermögen 
der Kinder auch das der väterlichen Verwaltung 
und Nutzuießung unterworfene Vermögen derselben, 
überhaupt alles den Kindern als Eigenthum gehö- 
rige Vermögen verstanden sei. Gleiches ergebe sich 
aus den §§. 231, 234, 235, 246 u. 248 a. a. O. 
Die S§. 205, 206, 207, 220 Tit. 1 a. a. O. 
sprächen von dem „vorbehaltenen“ Vermögen 
der Frau im Gegensatze zum „eingebrachten“ 
Vermögen derselben — §. 231 — nirgends aber 
sei in dem von den Rechten und Pflichten der Ehe- 
leute bezüglich ihres Vermögens handelnden Ab- 
schnitt 5 Til. 1 Thl. II für das der Verwaltung 
und freien Verfügung der Frau unterstehende Ver- 
mögen der Ausdruck „eigenthümliches“ Vermögen 
gebraucht. Sonach sei anzunehmen, daß unter dem