
32 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
im 8. 630 a. a. O. erwähnten „eigenthümlichen“ 
Vermögen nichts Anderes zu verstehen sei, als ein 
der Kindesmutter eigenthümlich gehöriges Vermögen 
überhaupt, also nicht blos ein ihr allein gehöriges, 
oder ein ihrer Verwaltung und Verfügung unter- 
worfenes Vermögen. 
Das Gegentheil ließe sich auch nicht mit den 
Grundsätzen der Gerechtigkeit vereinbaren. Von der 
ihr nach §. 630 obliegenden Verpflichtung wäre die 
Kindesmutter ja sogar dann frei, wenn die Ein- 
künfte aus dem von ihr in die eheliche G. ge- 
brachten oder ihr während der Dauer der Ehe durch 
Erbschaft u. s. w. zugefallenen Vermögen nach Be- 
streitung des eigenen Unterhaltes und desjenigen 
ihrer Familie zur Ernährung des außerehelichen Kin- 
des noch vollauf hinreichen würden. Der fraglichen 
Verpflichtung würde die Kindesmutter überhaupt 
durch Eingehung einer Ehe beliebig sich entziehen, 
sie würde die Ehe als ein Mittel benützen können, 
die ihr obliegende Verpflichtung einem Anderen auf- 
zubürden. Denn selbst wenn die Kindesmutter ver- 
tragsmäßig in eine Ehe mit getrenntem Güterstande 
treten würde, ohne sich die Verwaltung ihres Ver- 
mögens ausdrücklich vorbehalten zu haben, würde 
der §. 630 unanwendbar sein, weil auch in diesem 
Falle dem Ehemanne an dem Vermögen der Frau 
das Recht der Verwaltung und des Nießbrauches 
zustände. — Plenar-Urth. v. 20. Okt. HV. Nr. 2591. 
Nedakt.: K. Heach in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.