
Samstag den 29. Januar 1876. 41. Jahrgang. 35 3. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsunwendung 
zunächst in Bayern. 
In halt: bh#iolungen über usdenl 1 u ishn. b des h065 für das 
ulsche Rei Uebersicht. t die neueren Ergebnisse der Recht- 
Prrache des obersien Ger rlr in Geseaenden des Clollrechles 
und Ciolliprozesses vom 1.—13. November 1875 
Abhandlungen über Theil I Abschnitt 5 des Straf-- 
gesetzbuches für das deutsche Reich. 
II. Begriff der selbstständigen Handlung. 
(Schluß.) 
Mit einer solchen einheitlichen, in allen ihren 
Theilen kontinuirlichen und in sich abgeschlossenen, 
Handlung ist indessen ein zusammenhängendes 
und in sich abgeschlossenes Handeln keineswegs 
immer identisch. Umfaßt nämlich dieses Handeln die 
je selbstständig gewollte Hervorbringung zweier oder 
mehrerer gleichartiger oder verschiedener vom Gesetze 
konstruirter Deliktsformen, so ist ein doppelter oder 
mehrfacher selbstständiger strafbarer Wille vorhanden 
und sind zwei oder mehrere selbstständige Strafthaten 
anzunehmen; der Gesammt-Wille tritt hier zwar als 
ein zusammenhängendes und in sich abgeschlossenes 
aber nicht mehr als ein juristisch einheitliches 
Handeln in die Aeußerlichkeit, das Handeln erscheint 
zwar äußerlich betrachtet als eine Einheit, allein 
diese scheinbare Einheit repräsentirt bei Betrachtung 
des sie tragenden geistigen Elementes wegen der je 
selbstständig gewollten mehreren Rechtsverletzungen 
eine Mehrheit von selbstständigen Delikten oder 
selbstständigen juristischen Strafhandlungen, welche 
Neue Folge XXI. Band.