
34 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
mit einander real konkurriren. Anstatt daß sich der 
Thäter zur Realisirung seines verbrecherischen Ge- 
sammtwillens mehrerer, den einzelnen, an sich selbst- 
ständigen Theilen desselben entsprechender getrennter 
Thätigkeitsakte bedient, gelingt es demselben in 
— wenn man sich dieses Ausdruckes bedienen darf— 
ökonomischerer oder praktischerer Weise diese Reali- 
sirung gleich durch eine zusammengezogene Thätig- 
keit in's Werk zu setzen. Dadurch aber, daß die 
einzelnen Thätigkeiten so zu sagen in elnander ge- 
slossen oder verschmolzen sind, vermag sich der 
Charakter seiner Strafbarkeit sicher nicht zu ändern; 
denn nur scheinbar tritt uns hier eine einzige Hand- 
lung entgegen, welche sogar in vielen Fällen bei 
schärferer Betrachtung sich ebenso in verschiedene, 
auf jedes einzelne Delikt treffende Bestandtheile auf- 
lösen läßt, wie eine ebenfalls als eine Einheit sich 
darstellende Linie nach mathematischen Grundsätzen 
in die einzelnen Punkte, ans welchen sie zusammen- 
gesetzt ist, aufgelöst werden kaun. Nehmen wir 
z. B. den Fall, daß es dem A, welcher den B 
und den C körperlich mißhandeln will, gelingt, diese 
beiden Personen, weil zufällig neben einander ste- 
hend, mit einem einzigen Hiebe seines Stockes zu 
treffen, so ist auch das sichtbare Thun des Thäters 
hinsichtlich der körperlichen Bewegung desselben, des 
Maßes seiner Kraftaufwendung, der Ausdehnung 
des Schlages u. dgl. ein von jenen faktischen Mo- 
menten verschledenes, welche er behufs Treffens 
nur Elner dieser Personen zu bethätigen gehabt 
hätte. Aehnlich ist es in dem Falle, wenn z. B. 
A den B, C und D mittels derselben Aeußerung 
beleidigt, oder wenn eine Mutter, welche ihre bei- 
den in einem Korbe liegenden Kinder tödten will, 
dieselben anstatt nach einander sofort mit sammt dem 
Korbe in das Wasser wirft. Allein auch da, wo 
solches nicht der Fall sein sollte und sich die meh-