
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RSeG. 35 
reren Thätigkeiten für das Auge nicht mehr unter- 
scheidbar so innig vermischen, wie etwa die Flam- 
men mehrerer an einander gehaltener brennender 
Lichtdochte, oder wo in Wirklichkeit nur Eine, für 
die Ausführung mehrerer Delikte ausreichende Thä- 
tigkeit vorliegt, z. B. wenn Jemand, der zwei Per- 
sonen vergiften will, eine deshalb nicht stärker als 
für Eine Person genommene Dosis Gift in ein Glas 
Wein schüttet, aus welchem beide sodann trinken, 
muß wegen des präponderirenden mehrfachen selbst- 
ständigen verbrecherischen Willens eine mehrfache 
selbstständige Handlung angenommen werden, wenn 
sich auch das thatsächliche Produkt jenes mehrseiti- 
gen Willens in solch' konkretem Falle dem betrach- 
tenden Blicke gegenüber vollständig deckt. Es sind 
hier in Folge der das Gesammthandeln trennenden 
mehrfachen Willensthätigkeit mehrere selbstständige 
juristische Handlungen vorhanden, wenn sie auch 
an sich als ein einheitliches Handeln erscheinen, ge- 
rade so gut, wie ja auch umgekehrt von den An- 
hängern der Fortsetzungstheorie eine Mehrheit von 
an sich selbstständig erscheinenden Handlungen in 
Folge des dieselben zu einem Ganzen vereinigenden 
verbrecherischen Willens als Eine juristische Hand- 
lung aufgefaßt wird; so nahm z. B. das preuß. 
Obertribunal in dem bekannten, in Goltdammer's 
Archiv f. pr. St R. Bd. I S. 74 mitgetheilten Falle, 
wobei Jemand die Kuh eines Anderen in Auk führ- 
ung seines von Anfang an gefaßten Entschlusses, die- 
selbe fortwährend für sich zu melken, an 10 ver- 
schiedenen Tagen gemolken und die Milch in rechts- 
widriger Zueignungsabsicht weggenommen hatte, trotz 
dieser verschiedenen an sich selbstständigen Handlun- 
gen einen einzigen Diebstahl, eine einzige juristische 
Handlung an. Die Einheit der Handlung kann un- 
möglich anders als durch die Einheit der Absicht be- 
stimmt werden, sagt Dr. Hälschner in Goltd.