
36 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
Arch. VIII, 450 — wobei wir jedoch hier anstatt 
„Absicht“ richtiger „Vorsatz“ sagen würden, inso- 
ferne man durch letzteren Ausdruck den auf die 
Vornahme der Handlung überhaupt, durch ersteren 
aber blos den auf einen bestimmten Erfolg oder hie- 
durch etwa zu erreichenden weiteren Zweck der Hand- 
lung gerichteten Willen zu bezeichnen pflegt. Vgl. 
Abegg, Lehrbuch, §. 33; Goltd. A. VII, 333, 
334, 443, 449. In dem oben entwickelten, aber 
nur in diesem Sinne und mit der sich hieraus er- 
gebenden Beschränkung kann auch der Behauptung 
Dr. R. John's in seinen Beiträgen zu der Lehre von 
der Verbrechens-Konkurrenz (Goltd. A. III, 497 ff. 
insbes. S. 512): daß, wenn ein Entschluß nur 
Eine Rechtsverletzung hervorbringe, aus derselben 
auch nur Eine Handlung entstehe, während, wenn 
sich der Entschluß auf die Verletzung mehrerer Rechts- 
verhältnisse richte, auch mehrere Handlungen aus 
demselben entstehen, eine gewisse Berechtigung nicht 
abgesprochen und der Satz des gemeinen Rechtes: 
ex eodem facto plurima crimina nascuntur 
(L. 9 C. 9. 2) auch auf die gegenwärtige Gesetz- 
gebung bezogen werden. — . 
Daß aber in den besprochenen Fällen, wie 
schon oben erwähnt, eine reale und keine ideale 
Konkurreng vorliege, erhellt daraus, daß hier nicht 
„mehrere Strafgesetze“ verletzt sind, welche schärfere 
Fassung der §. 73 anstatt jener des pr. StGB. 
§. 55, wo von „mehreren Verbrechen oder Verge- 
hen“ gesprochen wird, in Uebereinstimmung mit den 
pr. Entwürfen von den Jahren 1843— 1847 ge- 
wählt hat, sondern dasselbe Strafgesetz mehrfach 
verletzt ist, und daß in der That nicht durch Eine, 
sondern durch mehrere selbstständige juristische Hand- 
lungen dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals 
begangen erscheint. Letzteres ist das die Annahme 
einer idealen Konkurrenz hindernde Moment auch