
Zu Theil I Abschn. 5 des RSitGB. 37 
in jenen anderen Fällen, wo durch mehrere juristi- 
sche Handlungen, welche blos scheinbar sich als eine 
einzige Handlung darstellen, verschiedene Verbrechen 
oder Vergehen begangen wurden. 
Der bayer. Kassationshof folgte in mehreren 
nach Art. 84 d. b. St GGB. v. 10. Nov. 1861 er- 
lassenen Urtheilen, welche auf gleichen gesetzlichen 
Voraussetzungen beruhen, derselben Anschauung, so 
in einem Urtheile v. 21. Juni 1869 (Stengl. 
VIII, 356), wornach die mittels einer und derselben 
Handlung bewirkten Verletzungen mehrerer Personen 
als so viele strafbare Handlungen angesehen wur- 
den, als Personen verletzt waren; derselbe sprach 
sich aber auch in neueren, auf Grund des RStGB. 
gefällten, Urtheilen vom 24. Okt., 9. Dez. 1873 
und v. 13. Juni 1874 (Bl. f. RA. 1874 S. 309 
u. 310; Goltd. A. XXIII, 65) dahin aus, daß, 
wer in einer einzigen schriftlichen oder mündlichen 
Aeußerung mehrere Personen, und insoferne die 
Aeußerung ihre Richtung gegen eine Behäörde ge- 
nommen hat, nicht diese selbst, sondern die einzel- 
nen Mitglieder der Behörde vorsätzlich beleidigt, so 
viele selbstständige, sachlich zusammentreffende Be- 
leidigungen begehe, als er Personen beleidigt hat, 
und daß die falsche Anschuldigung zweier Personen 
in Einer Schrift zwei real konkurrirende Delikte be- 
gründe. Deösgleichen erkannte ein Urtheil des sächs. 
OAG. v. 9. Juni 1873 (Allgem. Gerichtszeitg. f. 
d. Königr. Sachsen, herausg. v. Dr. Schwarze, 
Band XVII S. 183) ebenfallz auf Grund des 
RSt G., daß bei einer Beleidigung, durch welche 
mehrere Personen betroffen werden, Realkonkurrenz 
vorliege. — 
Das preuß. Obertribunal, dessen in dieser Lehre 
beobachteten Grundsätze jedoch schon mehrfache Schwan- 
kungen und Wandlungen erfahren haben, hat sich dieser 
Anschauung bisher nicht angeschlossen und so nament-