
38 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
lich in einem Urtheile v. 7. Okt. 1874 (Goltd. 
A. XXII, 571; Stengl. XIV, 323) erkannt, daß 
eine Thätigkeit, welche nur in einer einzigen Aeu- 
ßerung besteht, niemals mehr als eine selbstständige 
Handlung repräsentire, weil §. 73 mur diejenigen 
Handlungen in den Bereich seiner ausdrücklichen 
Disposition gezogen habe, welche mehrere Straf- 
gesetze mit abweichenden Strafandrohungen ver- 
letzen, also die sogenannte gleichartige Konkurrenz 
nicht besonders treffe, ebensowenig aber auch die 
letztere analog der realen Konkurrenz des §. 74 
behandelt wissen wolle, dessen Wortlaut eine derar- 
tige Annahme nicht aufkommen lasse. (Vgl. auch 
Urtheil d. pr. Obertr. v. 10. April 1856 (Goltd. 
A. IV, 838J.) Allein 8. 73 konnte im Gegensatze 
zu S. 74 keine Fassung erhalten, welche das Her- 
einziehen auch solcher vorerörterter Fälle gestatten 
würde, wobei in der That mehrere Handlungen 
vorliegen, was sich am evidentesten wohl aus der 
Betrachtung ergibt, zu welchen Konsequenzen man 
sonst gelangen würde; so wenn man dem obigen 
Beispiele, wo Jemand zwei Personen mittels eines 
einzigen Schlages körperlich mißhandelt, den Fall 
entgegensetzt, daß derselbe jeden besonders geschla- 
gen hat, da dann nach der gegentheillgen Ansicht 
dort immer nur Eine Handlung, hier aber reale Kon- 
kurrenz zweier Delikte vorliegen würde, und bei 
letzterem Falle eine erheblich höhere Strafe als bei 
ersterem verhängt werden könnte, wenn auch die 
Strafbarkeit in beiden Fällen auf Seite des Thä- 
ters eine vollkommen gleiche wäre. Dieselben In- 
konventenzen würden auch bei heterogener Kon- 
kurrenz ebenso wie bei homogener an den Tag tre- 
ten. Daß aber eine analoge Anwendung des 8. 74 
— abgesehen von der Frage ihrer Statthaftigkeit 
im heutigen Kriminalrechte, selbst bei offenbaren 
Lücken des Gesetzes, überhaupt — nicht indizirt sei,