
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGBV. 39 
ergibt sich wieder durch den Nachweis, daß ja meh- 
rere selbstständige Handlungen gegeben sind und so- 
hin dieser §. direkt angewendet werden kann. Es 
widerstreitet auch sicher dem gewöhnlichen natürlichen 
Rechtssinne, in dem einen dieser letztgedachten Fälle 
nur von einer einzigen Strafthat, im andern aber 
von zwei Mißhandlungen zu sprechen, oder in dem 
obenangeführten weiteren Beispiele die Mutter, 
welche ihre beiden Kinder mitsommen in's Wasser 
wirft, wegen eine5 einzigen Verbrechens des Mor- 
des, wenn sie aber solches mit einem Kinde nach 
dem andern thut, wegen zwei Verbrechen des Mor- 
des zu bestrafen. Diese Erwägung dürfte aber be- 
sonders bei jenen Strafprozeßgesetzgebungen in's Ge- 
wicht fallen, wo das Laien-Element — als Schäf- 
fen oder als Geschworne — bei der Aburtheilung 
zur Mitwirkung berufen ist, da dasselbe überall nur 
einer solchen Theorie folgen wird, welche auch dem 
allgemeinen Rechtsgefühle entspricht. — 
ç Uebrigens ist sich das Obertribunal in seinen 
desfalls aufgestellten Prinzipien nicht überall konse- 
quent geblieben. So hat dasselbe in einem in 
Goltd. A. XIX. 803 und in Oppenhoff's 
Rechtspr. d. k. pr. Obertr. u. d. k. pr. OAG. in 
Strafsachen Band XII S. 648 mitgetheilten Ur- 
theile v. 13. Dez. 1871 einen Brennereiverwalter, 
welcher zwei Brennereiarbeiter zu einer von einem 
jeden von ihnen selbstständig vorgenommenen, unde- 
klarirten Einmaischung durch einen an Beide gleich- 
zeitig erlassenen Befehl veranlaßt hatte, zweier ma- 
teriell konkurrirender Anstiftungen für schuldig erklärt 
und hiedurch unsere Aufstellung gebilligt, daß auch 
in einem als einheitlich sich darstellenden Handeln 
zwei oder mehrere selbstständige juristische Handlun- 
gen mit eben so vielen selbstständigen Delikten erblickt 
werden können. 
Dasselbe ist der Fall in der bei Oppenhoff