
Zu Theil 1 Abschu. 5 des RStGB. 41 
Urtheil d. bad. Oberhofger. v. 11. Okt. 1873 
(Stengl. XIII, 205), des sächs. OAG. v. 5. Juni 
1874 (Stengl. XIV, 273), woselbst bei den ge- 
gebenen Thatbeständen die obenentwickelten allgemei- 
nen Grundsätze ebenfalls in Betracht gezogen, be- 
ziehungsweise in Vergleichung gestellt werden kön- 
nen. — 
Billigt man obige Grundsätze, so zeigt das 
RStGB. hier auch keine Lücke, welche jedoch nach 
der entgegenstehenden Anschauung insoferne angenom- 
men werden müßte, als dann weder F. 73 noch 
§. 74 eine Bestimmung darüber besäße, wie es in 
dem Falle zu halten sei, wenn eine und dieselbe 
Handlung dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. 
Nach der erörterten Ansicht dürften sich aber auch 
mehrfache auf diesem Gebiete bestehende anderweitige 
Kontroversen, welche schon die verschiedenartigste 
Entscheidung erfahren haben, am einfachsten lösen. 
So erklärt es sich hiernach von selbst, warum bei 
einer Eutwendung mehrerer Gegenstände durch eine 
einzige diebische Unternehmung nicht ebensoviele Dieb- 
stähle anzunehmen sind, als Eigenthümer vom Thä- 
ter bewußter Weise bestohlen wurden, weil eben hier 
nur Ein blos auf die Wegnahme der sämmtlichen 
Sachen gerichteter Wille des Thäters vorhanden ist, 
da der Diebstahl — um biner Eintheilung der älte- 
ren Jurisprudenz zu folgen — rem spectat, im 
Gegensatze zu anderen Delikten, z. B. zur Belei- 
digung, welche personam spectant; oder warum 
bei einem Diebstahle mittels Einbruches nicht auch 
noch eine Sachbeschädigung anzunehmen ist, weil 
hier ebenfalls kein doppelter, sondern blos Ein selbst- 
ständiger Wille thätig war, welcher seine entschei- 
dende Richtung auf die Entwendung genommen und 
ein Handeln erzeugt hat, welches wegen der innigen 
Kontinuität und gegenseitigen Wechselwirkung zwi- 
schen Einbruch und Apprehension als ein Ganzes,