
42 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
als Eine selbstständige Handlung erscheint; oder 
warum eine mehrfache, auf Eid wiederholte falsche 
Aussage nur als Ein Verbrechen des Meineids auf- 
gefaßt werden kann, weil auch hier nur Ein in der 
Geltendmachung einer und derselben unwahren eid- 
lichen Deposition sich konzentrirender Wille zu Grunde 
liegt und die mehrfachen Wiederholungen nur als 
einzelne zusammenhängende, zu einem Ganzen zu- 
sammenfließende Thelle des Produktes jener einheit- 
lichen selbstständigen Willensrichtung sich darstellen, 
vgl. Urtheil d. bayer. Kass.-Hofes v. 19. Juni 1874 
(Stengl. XIII, 301), während blos bei Annahme 
getrennter Willensbestimmung (eines gesonderten Vor- 
satzes) realer Zusommenfluß einer falschen Anschul- 
digung und des daraus folgenden falschen Zeugnis- 
ses anzunehmen ist, Urthell d. bayer. KH. v. 24. 
Aug. 1874 (Goltd. A. XXIII, 63); oder warum 
der Widerstand gegen mehrere staatliche Organe, 
welche eine Vollstreckungshandlung gemeinsam aus- 
führen, als eine einzige That strafbar ist, — Ur- 
theil d. bayr. KH. v. 19. Okt. 1874 (Stengl. 
XIV, 278), weil dieselbe aus keinem mehrfachen, 
gegen die einzelnen verschiedenen Organe gerichte- 
ten, sondern nur aus Einem dem Vollstreckungsakte 
widerstrebenden. Willen entsprang; endlich warum 
mehrere der im §. 281 Ziff. 1—4 d. RStGB. 
bezeichneten Einzelhandlungen keine Realkonkurrenz 
begründen können, weil sie nur Aeußerungen dessel- 
ben verbrecherischen Willens sind, Urtheil d. preuß. 
Obertrib. v. 9. April 1874 (Goltd. A. XXII, 
242), Schwarze l. c. S. 704. — 
Aus Vorstehendem erhellt, daß die Grenzen 
des Begriffes der Handlung im juristischen Sinne 
mit jenen des Begriffes der Handlung nach dem 
Wortverstande des gewöhnlichen Sprachgebrauches 
nicht immer zusammenfallen; es erhellt hieraus aber 
auch, daß die durch Einen selbstständigen Willen